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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 08:32 Uhr

Patentrecht: Einstweilige Benutzungserlaubnis für AIDS-Medikament erteilt


In einem beim Bundespatentgericht anhängigen Verfahren auf vorläufige gerichtliche Anordnung einer Benutzungserlaubnis an dem europäischen Patent 1 422 218 (siehe auch Pressemitteilungen des Bundespatentgerichts vom 27. Juni 2016 und 27. Juli 2016) hat der 3. Senat des Bundespatentgerichts mit Urteil vom 31. August 2016 entschieden, den Antragstellerinnen einstweilig die Benutzung des Patents in der Weise zu gestatten,  dass sie das Medikament Isentress® mit dem Wirkstoff Raltegravir für eine antivirale Therapie gegen HIV bzw. AIDS in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der bereits bisher vertriebenen Darreichungsformen weiter anbieten können.

Der Senat ist nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Auffassung gelangt, dass das Medikament von bestimmten Gruppen HIV-infizierter und/oder an AIDS erkrankten Patienten aus medizinischen Gründen benötigt wird und diese nicht ohne erhebliche gesundheitliche Risiken auf andere Präparate ausweichen können. Dies gelte insbesondere für Schwangere, Säuglinge und Kinder sowie langjährig gegen HIV behandelte Patienten. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass durch eine effektive Absenkung der Viruslast eine mögliche Ansteckungsgefahr für Dritte verringert wird. Damit sei ein öffentliches Interesse an der Erteilung einer Zwangslizenz gegeben.

Nach Auffassung des Senats haben die Antragstellerinnen auch die weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Zwangslizenz nach § 24 Abs. 1 PatG glaubhaft gemacht. Zudem liege die für den Erlass einer einstweiligen Benutzungsanordnung nach § 85 PatG erforderliche Dringlichkeit vor, da in der am 13. September 2016 anstehenden mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf (Az.: 4c O 48/15) die Verurteilung zur Unterlassung des Vertriebs von Isentress® wegen Verletzung des vorgenannten europäischen Patents drohe.

Eine schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus. Die Hauptsacheklage (3 Li 1/16) ist weiterhin anhängig.

Az.: 3 LiQ 1/16

Quelle: Pressemitteilung des Bundespatentgericht vom 01.09.2016