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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 12:20 Uhr

Presserecht: OLG Köln reduziert Entschädigungssumme für Kachelmann


Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat dem Wettermoderator Jörg Kachelmann wegen 26 Fällen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung eine Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 395.000 Euro zugesprochen. Das Landgericht Köln hatte in erster Instanz wegen 38 Fällen insgesamt einen Betrag von 635.000 Euro ausgeurteilt (vgl. PM 6/15 Landgericht Köln). Nachdem beide Seiten Berufung eingelegt hatten, hat das Oberlandesgericht diesen Betrag auf insgesamt 395.000 Euro herabgesetzt. Davon entfallen 215.000 Euro auf die Springer SE für 14 Printveröffentlichungen und 180.000 Euro auf die Bild GmbH & Co KG für 12 Onlineveröffentlichungen, wobei die Inhalte teilweise identisch sind. Im Berufungsverfahren hatte der Kläger noch eine Gesamtsumme von 950.000 Euro begehrt.

Im Streit standen Internet- und Printveröffentlichungen in der Zeit von März 2010 bis März 2012 im Zusammenhang mit einem gegen den Kläger gerichteten Strafverfahren. Von den Vorwürfen ist der Kläger freigesprochen worden.

Der Senat sah, wie das Landgericht, keine zielgerichtete Pressekampagne gegen den Kläger als erwiesen an. Denn über den Verdacht einer Sexualstraftat habe auch mit Rücksicht auf die Prominenz des Klägers grundsätzlich berichtet werden dürfen. Das hätten nicht nur die Medien der Beklagten, sondern auch Produkte anderer Verlagshäuser getan. Dazu gehörten auch die im Rahmen des Ermittlungsverfahren zu Tage getretenen Umstände aus dem Privat- und Beziehungsleben des Klägers, zumal das Strafgericht durch die Vernehmung von Beziehungszeuginnen zu erkennen gegeben habe, dass es ihm für die Beweisaufnahme auch auf die privaten Verhältnisse des Klägers angekommen sei.

Da keine Pressekampagne vorliege, die es erlaubt hätte, im Wege der Gesamtbetrachtung eine Gesamtsumme als Geldentschädigung festzusetzen, hat der Senat jede einzelne Berichterstattung daraufhin überprüft, ob sie den Rahmen des Zulässigen überschritten hat und ob die Zuerkennung einer Geldentschädigung geboten war. Das ist nur dann der Fall, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die dadurch verursachte Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgeglichen werden kann.

Im Einzelnen wurden dem Kläger insgesamt 235.000 Euro wegen insgesamt 13 Bildveröffentlichungen zugesprochen. Dazu zählen etwa Bilder, die den Kläger im Innenhof der Kanzlei seiner Verteidigerin (je 10.000 - 15.000 Euro), auf dem Weg in den Urlaub und am Ort seiner Hochzeit (je 20.000 Euro) und als Untersuchungshäftling im Hof der Justizvollzugsanstalt (20.000 - 25.000 Euro), davon einmal mit nacktem Oberkörper (30.000 Euro) zeigten. Insbesondere beim letztgenannten Bild sei der Kläger unter Missachtung seiner Würde zur bloßen Belustigung bzw. Befriedigung der Neugier des Publikums vorgeführt worden. Dies sei sogar vorsätzlich geschehen, weil das Landgericht den Beklagten zu diesem Zeitpunkt bereits die Veröffentlichung von ähnlichen Bildern verboten gehabt habe. Ferner habe der Kläger einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 70.0000 Euro wegen der Verletzungen seiner Geheimsphäre in 6 Fällen. Das betreffe etwa die Veröffentlichung privaten SMS-Verkehrs (15.000 Euro) oder Angaben zur gesundheitlichen Situation des Klägers (10.000 Euro). Weiter wurde dem Kläger insgesamt ein Betrag von 40.000 Euro wegen der Verletzung seiner Intimsphäre in 3 Fällen zugesprochen, weil die Beklagten intime Details zu seinem Sexualleben veröffentlicht hatten. Hier hatte das Landgericht noch weitere Fälle für ersatzpflichtig gehalten. Der Senat folgte dem im Wesentlichen deshalb nicht, weil die Inhalte auch im Strafverfahren zur Sprache gekommen waren. Schließlich erhält der Kläger 50.000 Euro wegen unzulässiger Vorverurteilung in 4 Fällen. In verschiedenen Veröffentlichungen hätten die Beklagten eine unzulässige Verdachtsberichterstattung betrieben, die nicht von einem hinreichenden Mindestbestand an Tatsachen gedeckt gewesen sei.

Einen Anspruch wegen Falschberichterstattung sah der Senat dagegen wie das Landgericht nicht als gegeben an. Zwar habe es falsche Berichte gegeben, eine Geldentschädigung sei aber nicht geboten, da der Kläger in seinem eigenen Buch ähnliche Details geschildert habe. Keine Geldentschädigung erhält der Kläger zudem für zahlreiche Berichterstattungen, für die er bislang keine Unterlassungsforderungen gestellt hatte. Daraus lasse sich schon schließen, dass die Eingriffe für ihn kein besonderes Gewicht gehabt hätten. Jedenfalls enthielten die Artikel inhaltlich keine so schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen, dass eine Geldentschädigung geboten gewesen wäre.

Bei der Bemessung der Geldentschädigung hat der Senat eine Gesamtabwägung vorgenommen. Dabei hat er auch berücksichtigt, dass es mit dem Strafverfahren tatsächlich einen Anlass für die Berichterstattung gab und die für den Kläger negativen Folgen des Strafverfahrens in der öffentlichen Wahrnehmung nicht den Beklagten angelastet werden können. Daneben hat der Senat auch den Verbreitungsgrad der Medien der Beklagten, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung und, insbesondere in den Fällen vorsätzlicher Persönlichkeitsrechtsverletzung, den Präventionsgedanken und die Genugtuungsfunktion der Geldentschädigung berücksichtigt.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Entscheidung kann daher nur noch mit der sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden.

Die Entscheidung ist in Kürze im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de im Internet abrufbar.

Landgericht Köln: Urteile vom 30.09.2015, Az. 28 O 2/14 und 28 O 7/14

Oberlandesgericht Köln: Urteile vom 12.07.2016, Az. 15 U 175/15 und 176/15

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 12.07.2016