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Kategorie: IT + Medien
| 09:51 Uhr

Rechtsmissbrauch bei Abmahnung – Indizien für rechtsmissbräuchliche Motive bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen im Onlinehandel


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Abmahnung im E-Commerce

Wer heutzutage als Händler seine Waren im über Plattformen wie ebay, Amazon oder den eigenen Onlineshop im Internet anbietet, wird schnell in Kontakt mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von (vermeintlichen) Wettbewerben kommen. Hierfür genügt es bereits, dass dem Verbraucher z.B. bestimmte Pflichtinformationen nicht erteilt werden, etwa über die Vertragssprache, die Speicherung des Vertragstexts oder darüber, wie der Vertrag zustande kommt. Auch die Widerrufsbelehrung, die Ausgestaltung der Preisangaben oder die Impressumsangaben sind gängige Fehlerquellen, auf die Abmahnungen gestützt werden können. Der Katalog ließe sich nahezu endlos fortsetzen.

Immer wieder lässt sich in bestimmten Fällen durch eine Internetrecherche feststellen, dass der Mitbewerber offenbar in großer Anzahl Abmahnungen, oftmals wegen derselben Verstöße, ausgesprochen hat. Schnell wird in diesen Fällen der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs erhoben. Doch ganz so einfach ist es nicht. Allein der Umstand, dass bestehende Verstöße mehrfach verfolgt werden, ist für sich genommen kein Beleg für eine unlautere Motivation des Abmahnenden. Vielmehr muss nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen jeweils im Einzelfall anhand einer Vielzahl von Indizien geprüft werden, ob es dem Abmahnenden tatsächlich um die Wahrung wettbewerblicher Interessen geht, oder aber nicht schützenswerte Motive, wie etwa die Generierung von Gebühren, hinter der Abmahnung stehen.

Definition von Rechtsmissbrauch in der Rechtsprechung

Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Das OLG Jena, Urt. v. 15.09.2010, Az.: 2 U 386/10 fasst die Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Anspruchsverfolgung wie folgt zusammen:

„§ 8 Abs. 4 UWG stellt eine dem Systemschutz des deutschen Wettbewerbsrechts dienende Begrenzung der Befugnisse der Gläubiger wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche dar (BGH GRUR 2002, 357 -Missbräuchliche Mehrfachabmahnung). Von einem Missbrauch ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs die Verfolgung sachfremder Ziele ist. Dies muss nicht das alleinige Ziel sein, ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele Oberwiegen (BGH GRUR 2006, 243 -MEGA SALE). Das Vorliegen eines Missbrauchs ist jeweils im Einzelfall unter Abwägung der gesamten Umstände des Falles zu beurteilen. Maßgebend sind die Motive und Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs. die in der Regel aber nur aus den äußeren Umständen erschlossen werden können (KG GRUR RR 2006, 212). In die Beurteilung einfließen kann auch das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung des konkreten, aber auch anderer Wettbewerbsverstöße (GRUR 2000. 1089 -Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; Senat Magazindienst 2008, 936).“

Das OLG Hamm führt mit Urteil vom 28.04.2009, Az.: 4 U 216/08 aus:

„Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 IV UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele des Handelns eindeutig überwiegen. Als typischen Beispielsfall eines solchen sachfremden Motivs nennt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse. Nach dem letzten Halbsatz des § 8 IV UWG, der mit "insbesondere" beginnt, ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs unzulässig, die vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Davon ist auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt (BGH GRUR 2001, 260, 261 – Vielfachabmahner; Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 8 UWG, Rn. 4.12).“

Die Frage des Rechtsmissbrauchs ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (OLG Hamm, a.a.O; Piper/Ohly, UWG, § 8 Rn. 176, 189).

Es genügt, dass der Antragsgegner in hinreichendem Umfang Indizien vorträgt bzw. Tatsachen glaubhaft macht, die für das Vorliegen von Rechtsmissbrauch sprechen. Ist die bestehende Vermutung der Antragsbefugnis erschüttert, obliegt es dem Antragsteller die Indizien und Umstände zu entkräften.

Das OLG Jena führt hierzu im zitierten Urteil aus:

„Die Frage des Rechtsmissbrauchs ist im Wege des Freibeweises jederzeit von Amts wegen zu prüfen (MünchKomm UWG/Fritzsche § 8 Rn. 476). Zwar muss der Verfügungsbeklagte Tatsachen vortragen und notfalls beweisen, die für das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Verfügungsklägerin sprechen. Vorliegend hat der Verfügungsbeklagte aber in ausreichendem Umfang unstreitige Indizien vorgetragen bzw. Tatsachen glaubhaft gemacht, die für eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sprechen und die die an sich für die Verfügungsklägerin streitende Vermutung der bestehenden Antragsbefugnis erschüttern. In dieser Situation hätte es der Verfügungsklägerin oblegen, diese Umstände bzw. Indizien zu entkräften (BGH GRUR 2006, 243 MEGA SALE; Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, Kap. 20 Rn. 6). Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Vielmehr bleibt eine ganze Reihe von Umständen bestehen, die in ihrer Gesamtschau für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Verfügungsklägerin im Sinne von § a Abs. 4 UWG sprechen.“

Indizien für Rechtsmissbrauch

  • Keine nennenswerte Geschäftstätigkeit des Abmahnenden

    Wer nicht in nennenswertem Umfang geschäftlich tätigt ist, kann beim Ausspruch von Abmahnungen in erheblicher Anzahl rechtsmissbräuchlich handeln. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich der Eindruck aufdrängt, dass eine geschäftliche Betätigung nur aufgenommen worden ist, um anschließend aufgrund der neu gewonnenen Mitbewerbereigenschaft Abmahnungen auszusprechen. Dies kann  z.B. daran erkennbar werden, dass etwa auf der Internetoptionsplattform eBay ein noch sehr junger Account verwendet wird und dieser über keine nennenswerten Bewertungen verfügt. Jedoch ist hierbei Vorsicht geboten. So kann es sein, dass ein Händler über unterschiedliche Plattformen Verkaufstätigkeit entfaltet und z.B. noch einen Onlineshop betreibt, über den Verkäufe in nennenswertem Umfang getätigt worden sind.

  • Kein vernünftiges Verhältnis der Abmahntätigkeit zum Umfang des Geschäftsbetriebs

    Entschließt sich ein finanzschwacher Marktteilnehmer umfangreiche Abmahnung-und Prozesstätigkeit zu entfalten, ist dies mit einem vernünftigen kaufmännischen Handeln nicht vereinbar, sondern kann rechtsmissbräuchliches Vorgehen bei der Abmahnung indizieren. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Kosten, die das betreffende Unternehmen für die Abmahnungen und die sich gegebenenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahren aufwenden muss, in keinem vernünftigen Verhältnis zu den mit der Verkaufstätigkeit erzielten Umsätzen mehr stehen.

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass derjenige, der Abmahnungen über einen Rechtsanwalt aussprechen lässt, diesen auch hierfür bezahlen muss. Dabei ist davon auszugehen, dass Abmahnungen im wettbewerblichen Interesse von einem vernünftig handelnden Kaufmann nur dann ausgesprochen werden, wenn dies für den Abmahnenden auch finanziell zu leisten ist.  Ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens, welches die Abmahnungen aussprechen lässt, nicht gegeben, muss ernsthaft hinterfragt werden, wie dieses Unternehmen die eigenen Anwälte finanziert. Besteht aufgrund der erheblichen Anzahl von ausgesprochenen Abmahnungen der Verdacht der Kostenfreistellung oder sonstiger unzulässiger Gebührenabsprachen mit den eigenen Rechtsanwälten, muss dieser spätestens im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ausgeräumt werden.

  • Offenbarung missbräuchlicher Motive

    Es existieren Fälle, in denen der Abmahnende gegenüber Konkurrenten oder Geschäftspartnern seine rechtsmissbräuchlichen Motive durch „unbedachte“ Äußerungen offengelegt hat. Wer z.B. versucht, mit Mitbewerbern Absprachen über ein gemeinsames Vorgehen bei Abmahnungen zu treffen, meist unter der Bedingung, dass ein wechselseitiger Angriff für diesen Fall nicht stattfindet, handelt in der Regel rechtsmissbräuchlich.

  • Vorgerichtliches und prozessuales Verhalten

    Indiz für einen Rechtsmissbrauch ist auch, wenn umfangreich Abmahnungen ausgesprochen werden, in den Fällen, in denen die Abgemahnten jedoch nicht reagieren oder die geforderte Unterlassungserklärung zurückweisen, diese nicht weiterverfolgt werden. Auch die Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wenn der Anspruchsgegner sich im Verfahren substantiiert mit dem Rechtsmissbrauchseinwand verteidigt, kann Beleg für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sein, da der Anspruchsteller keine für ihn im Hinblick auf den Rechtsmissbrauch negative Entscheidung riskieren will.

  • Sonstige Indizien

    Daneben können weitere Indizien für einen Rechtsmissbrauch sprechen, wobei diese für sich allein genommen i.d.R. nicht für die Begründung des Rechtsmissbrauchseinwandes ausreichen werden. Hierzu gehören z.B. ein überhöhter Streitwert, übersetzte Vertragsstrafen, die gefordert werden, eine unnötig kurze Fristsetzung zur Reaktion auf die Abmahnung, die Androhung übersetzter Kosten für den Fall einer gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche etc.

Fazit

Der Nachweis des Rechtsmissbrauchs ist in der Praxis nicht leicht zu führen. In der Regel müssen mehrere Umstände zusammenkommen, damit Gerichte sich ernsthaft mit der Frage des Rechtsmissbrauchs auseinandersetzen. Vor diesem Hintergrund ist es auch nur dann sinnvoll, auf Rechtmissbrauch abzustellen, wenn mehrere objektive Indizien, die ernsthaft für Rechtsmissbrauch sprechen, ermittelt werden konnten.

Unser Team von MWW Rechtsanwälte vertritt Sie bei Abmahnungen und berät Sie zu allen Fragestellungen im E-Commerce. Setzen Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung (Ansprechpartner Dr. Psczolla)!