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Kategorie: IT + Medien
| 17:08 Uhr

Redtube-Abmahnungen: LG Köln hebt Gestattungsbeschluss auf


von RA Johannes Zimmermann

LG Köln korrigiert Fehlentscheidung zur Auskunft beim Streaming

Mit Beschluss vom 27.01.2014 (Az.: 209 O 188/13) hat das Landgericht festgestellt, dass es die Auskunftserteilung über die Zuordnung von IP-Adressen zu bestimmten Internetanschlüssen zum Zweck der Rechtsverfolgung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch Streaming auf der Plattform redtube.com nicht hätte gestatten dürfen. Anfang Dezember 2013 hatte eine Abmahnwelle für Aufsehen gesorgt, bei der es nicht um die Abmahnung von angeblichen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing, sondern durch Streaming ging.

Keine offensichtliche Rechtsverletzung beim Streaming

Obwohl unter Juristen umstritten ist, ob der Abruf urheberrechtlich geschützter Filme durch Streaming überhaupt Urheberrechte verletzt, hatte das LG Köln den Gestattungsanträgen des Rechteinhabers, der „The Archive AG“ stattgegeben (wir berichteten). Hierfür hatte das Gericht harsche Kritik einstecken müssen, weil die Richter den Inhalt der Anträge nicht richtig erfasst hätten und unklar blieb, wie die Rechteinhaber die IP-Adresse der Redtube-Nutzer ermittelten, und wie die eingesetzte Ermittlungssoftware überhaupt funktioniert. Diese Argumente hat das LG Köln nun aufgegriffen. In dem Beschluss heißt es, dass die Antragsschrift den Eindruck vermittelte, es solle nicht Streaming, sondern der Download mit dauerhafter Speicherung abgemahnt werden. Zudem hätten die „The Archive AG“ auch auf Nachfrage nicht erklärt, wie sie IP-Adressen der Nutzer ermittelt hatten. Von einer offensichtlichen Rechtsverletzung könne daher keine Rede sein. Vielmehr sei Streaming nach Ansicht des Gerichts keine unerlaubte Vervielfältigung und stelle auch sonst keinen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz dar.

Rückerstattung der Abmahnkosten?

Die Nutzer von Videoportalen können nun aufatmen. Nach dieser Entscheidung ist davon auszugehen, dass künftig Gestattungsanträgen zur Verfolgung der Nutzer von Streaming-Portalen nicht mehr stattgegeben wird. Wer bereits eine Abmahnung erhalten hat, kann gegen den jeweiligen Gestattungsbeschluss des LG Köln mit guten Erfolgsaussichten Beschwerde einlegen. Ob allerdings die damit verbundenen Kosten mit Erfolg bei der „The Archive AG“ geltend gemacht werden können, scheint fraglich, da diese ihren Sitz in der Schweiz hat und die Vollstreckung dort erfolgen müssen. Zudem ist davon auszugehen, dass die durch die Abmahnungen vereinnahmten Beträge bereits unter den Gesellschaftern und Rechtsanwälten aufgeteilt wurden, so dass zweifelhaft ist, ob die Gesellschaft überhaupt über genügend Mittel verfügt, alle Kosten zu erstatten. Dies gilt insbesondere, wenn jetzt massenweise Beschwerden gegen die Gestattungsbeschlüsse eingelegt werden und Abgemahnte, die bereits die geforderte Summe gezahlt haben, ihr Geld zurückverlangen.