Skip to main content
Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 15:47 Uhr

Saarländisches Oberlandesgericht bestätigt die Abweisung der Klage des Bürgermeisters der Gemeinde Wadgassen gegen den Saarländischen Rundfunk und einen Journalisten


Gegenstand des Zivilrechtsstreits war ein Bericht in dem Programm SR3 Saarlandwellevom 4.9.2008. Dort war von angeblichen Beschwerden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterndes Bauhofs der Gemeinde Wadgassen und des Parkbades gesprochen worden, dieder Gewerkschaft ver.di gegenüber angeblich über eine Überwachung durch Videoanlagengeklagt haben sollen.

Der Bürgermeister der Gemeinde Wadgassen hat als Kläger den Widerruf der Aussagendieses Rundfunkberichts verlangt. Er hatte die Vorwürfe bestritten und dem SaarländischenRundfunk sowie dem verantwortlichen Journalisten eine Verletzung der journalistischenSorgfaltspflicht vorgeworfen.Das Landgericht hatte seine Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.

Das Saarländische Oberlandesgericht hat festgestellt, dass dem Kläger weder ein Anspruchauf Widerruf noch ein Anspruch darauf zusteht, dass die Beklagten erklären, die Äußerungen in ihrer Sendung ganz oder teilweise nicht aufrecht zu erhalten.Zwar hätten sich im Rahmen der umfangreichen Beweisaufnahme keine Anhaltspunktedafür ergeben, dass tatsächlich in den Gebäuden des Bauhofs der Gemeinde WadgassenVideoeinrichtungen vorhanden gewesen seien. Auch habe sich nicht ergeben, dass die im Parkbad der Gemeinde Wadgassen installierten Kameras mit Wissen des Klägerszielgerichtet zur Überwachung des Verhaltens von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingesetztgewesen seien. Gegenstand der Berichterstattung des Saarländischen Rundfunksseien aber angebliche Beschwerden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gewerkschaftver.di gegenüber gewesen.

Im Rahmen der umfangreichen Beweisaufnahme habe das Gericht sich keine Überzeugungdavon bilden können, dass es solche Beschwerden tatsächlich nicht gegeben habe.Im Gegenteil sei festgestellt worden, dass jedenfalls ein Mitarbeiter des Parkbades sichüber das Vorhandensein von Kameras der Gewerkschaft ver.di gegenüber beschwert habe.Es sei auch nicht sicher, dass keine weiteren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter übersolche Anlagen Klage geführt hätten.Im Übrigen hätten die Beklagten bei der Ausstrahlung ihres Beitrags rechtmäßig gehandelt.Der beklagte Journalist hatte zuvor ein Gespräch mit dem Leiter des Landesbezirksder Gewerkschaft ver.di geführt, den er als zuverlässigen Informanten betrachten durfte.Dieser hatte bestätigt, dass es Beschwerden gegeben habe.

Darüber hinaus war ein Gesprächmit dem Kläger geführt worden, dessen Stellungnahme zu den Vorwürfen der Berichtausführlich wiedergab. Damit hätten die Beklagten bei der Berichterstattung übereine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage alle Erfordernisse der journalistischenSorgfalt beachtet. Weitere Recherchen über den Wahrheitsgehalt hätten sie angesichtsder Beurteilung der Aktualität der Berichterstattung nicht anstellen müssen.

Verfahren 5 U 429/09-98 – Urteil vom 30. November 2011

 Quelle: Pressemitteilung der Pressestelle des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.11.2011