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Kategorie: Unternehmen + Steuern IT + Medien
| 17:25 Uhr

Schufa, Creditreform, Bürgel & Co. – was tun gegen unberechtigte Einträge in Schuldner- und Wirtschaftsauskunfteien?


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla

Negative Bonitätsbewertungen, z.B. in Form eines „negativen Bonitätsindex“, der Darstellung angeblicher „Ausfallrisiken“ oder vermeintlich offener Forderungen, stellen für die betroffenen Unternehmen ein erhebliches Hindernis im Wirtschaftsverkehr dar. Potentielle Vertragspartner nehmen von einem Vertragsschluss Abstand, Kredite sind nur noch schwer zu erhalten, die Zahlungsabwicklung wird insgesamt erschwert. Schließlich sind negative Einträge in Wirtschaftsauskunfteien für die betroffenen Unternehmen in hohem Maße rufschädigend.

Nicht selten beruhen die Bonitätsbewertungen auf falschen Annahmen bzw. falschen Angaben. In diesen Fällen stellt sich für die betroffenen Unternehmen die Frage, auf welche Weise sie eine Löschung der unerwünschten Einträge erreichen können. Der nachfolgende Beitrag zeigt die Rechtsgrundlage für Einträge in Wirtschaftsauskunfteien auf und beleuchtet die rechtlichen Möglichkeiten, gegen negative Einträge vorzugehen.

 1. Wirtschaftsauskunfteien

Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung erkennen Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich als ein zulässiges Geschäftsmodell an. Die Verbreitung sachlich gehaltener Informationen am Markt sowie ein möglichst hohes Maß an Information der Marktteilnehmer über marktrelevante Faktoren sei Grundlage der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs, selbst wenn die Inhalte sich auf einzelne Wettbewerbspositionen nachteilig auswirken (BVerfGE 105, 252; BVerfG NJW-RR 2004, 1710).

2. Geschäftsmäßige Datenverarbeitung zum Zweck der Übermittlung

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, Verbreitung und Veröffentlichung von Wirtschaftsdaten ist § 29 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz), der die „geschäftsmäßige Datenerhebung und –speicherung zum Zwecke der Übermittlung“ regelt. Die Tätigkeit von Auskunfteien wird in der Norm ausdrücklich als Anwendungsbereich benannt.

In sachlicher Hinsicht enthält § 29 BDSG keine Einschränkung hinsichtlich der Art der personenbezogenen Daten, welche zwecks Übermittlung vorgehalten werden dürfen. Da aber stets eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse an einer sachlichen Information der Markteilnehmer mit den Belangen des betroffenen Unternehmens stattfinden muss, besteht Einigkeit, dass eine Wirtschaftsauskunftei nur „bonitätsrelevante Informationen“ speichern und übermitteln darf.

Weitere Voraussetzung für eine Veröffentlichung bzw. Übermittlung von Daten ist, dass die Daten der Wahrheit entsprechen, also nicht auf nachprüfbar falschen Informationen beruhen, kein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen anzunehmen ist, die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen worden sind, oder keine andere gesetzliche Erlaubnis für eine Veröffentlichung besteht.

Informationen über vermeintlich bestehende Forderungen dürfen nach § 28a BDSG nur dann veröffentlicht werden, wenn

  • die Forderung durch ein Urteil festgestellt worden ist oder ein anderer Schuldtitel gem. § 794 ZPO vorliegt (z.B. gerichtlicher Vergleich, notarielle Urkunde u.a.),
  • die Forderung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens festgestellt worden und vom Schuldner im Prüfungstermin nicht bestritten worden ist,
  • der Schuldner die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,
  • die Forderung vom Schuldner nicht bestritten worden ist.

Daneben bestehen bestimmte Unterrichtungspflichten, die eingehalten werden müssen. Im Übrigen ist eine Veröffentlichung von angeblichen Forderungen/Verbindlichkeiten unzulässig.

3. Bonitätsrelevante Daten

Bei bonitätsrelevanten Informationen handelt es sich um solche personenbezogenen Daten, welche für die Zahlungsfähigkeit und –willigkeit und damit für die Kreditwürdigkeit einer Person oder eines Unternehmens von Bedeutung sind. Hierzu gehören insbesondere Informationen zum Zahlungsverhalten bzw. der Zahlungsmoral des Betroffenen sowie insolvenzrechtliche Feststellungen und Maßnahmen, welche die Verfügungsbefugnis des Betroffenen einschränken.

Die durch eine Zahl repräsentierte Bonitätsbeurteilung eines Unternehmens muss jedenfalls dann nicht hingenommen werden, wenn diese auf einer falschen Tatsachengrundlage beruht (BGH, Urt. v. 22.02.2011, Az.: VI ZR 120/10). Werden z.B. falsche Angaben zu einer tatsächlich nicht bestehenden Forderung gemacht, dürfen diese nicht bei der Einschätzung der Bonität des Unternehmens Berücksichtigung finden. Entsprechendes gilt für die oftmals durch Prozentsätze dargestellten Bewertungs-Kategorien wie z.B. die „Ausfallwahrscheinlichkeit des Unternehmens“ oder ähnliche Kriterien.

Auch erläuternde Zusätze wie „Wir stufen die Bonität dieses Unternehmens als schwach ein“ oder „Das Ausfallrisiko wird als überdurchschnittlich hoch eingeschätzt“, stellen sich auf der Grundlage einer falschen Bewertungsgrundlage als rechtswidrig dar, soweit die in der Bewertung einbezogenen Gesichtspunkte, die zutreffend sind, eine solche Bewertung nicht rechtfertigen.

4. Vermögensverhältnisse des Geschäftsführers

Bei Wirtschaftsauskünften über Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) stellt sich stets die Frage, ob auch Daten über die persönlichen Verhältnisse des Geschäftsführers als „bonitätsbezogene Daten“ einzuordnen sind. Höchstrichterlich geklärt ist unterdessen, dass Daten zu den persönlichen Verhältnissen von z.B. Geschäftsführern im Grundsatz „bonitätsbezogen“ sein können, da die finanzielle Situation der hinter der Gesellschaft stehenden Personen, welche die Geschicke der Gesellschaft lenken, für die Beurteilung der Bonität eines Unternehmens von erheblicher Bedeutung sei (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.2011, Az.: VI ZR 120/10; OLG Jena, Urt. v. 31.10.2010, Az.: 7 U 812/09). Entschieden worden ist dies im Hinblick auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Geschäftsführer und einen Prokuristen einer GmbH (BGH a.a.O.).

Die Frage, ob private Verbindlichkeiten des Geschäftsführers im Rahmen der Bonitätsbewertung eines Unternehmens Berücksichtigung finden dürfen, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Vor dem Hintergrund der vorstehend geschilderten Rechtsprechung liegt allerdings die Vermutung nahe, dass die Gerichte auch größere Forderungen z.B. gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH als für die Bonitätsbewertung einer Gesellschaft beachtlich einschätzen könnten. Es besteht insofern zwar kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen privaten Forderungen und geschäftlichen Verbindlichkeiten, allerdings begnügt sich die Rechtsprechung mit dem diffusen Hinweis, „dass die Wertschätzung, die eine GmbH im Geschäftsleben genießt oder nicht genießt, wesentlich von der Person des Geschäftsführers abhänge“ (OLG Jena, a.a.O.). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich nicht erschließt, warum das Bestehen von privaten Verbindlichkeiten das Ausfallrisiko oder die Bonität einer gesund kapitalisierten Gesellschaft betreffen sollte.

5. Rechtsschutz gegen unberechtigte Einträge

Werden Verbindlichkeiten ohne Vorliegen der verstehenden Voraussetzungen über Auskunfteien veröffentlich und verbreitet, können Löschungs-, Auskunfts- und Unterlassungsansprüche gegenüber der Auskunftei geltend gemacht werden, §§ 34, 35 BDSG, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB.

Entsprechende Ansprüche bestehen auch gegenüber demjenigen, der die Daten über angebliche Verbindlichkeiten an die Auskunftei übermittelt hat. Die vorbenannten Ansprüche können, soweit eine freiwillige Löschung durch die Auskunftei nicht erfolgt, auf dem gerichtlichen Wege durchgesetzt werden.

Für Betroffene von negativen Einträgen bestehen die folgenden Handlungsempfehlungen:

  • Soweit noch nicht geschehen, sollte die Auskunftei schriftlich unter kurzer Fristsetzung zur unverzüglichen Löschung der falschen Angaben sowie den auf diesen beruhenden Bonitätsbewertungen aufgefordert werden.
  • Weiterhin sollte umfassend Auskunft verlangt werden, über die Herkunft und Verwendung der falschen Daten.
  • Kommt die Auskunftei dem Löschungsbegehren nicht nach, müsste der Löschungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden.

Unser Team von MWW Rechtsanwälte vertritt Sie bundesweit in allen Auseinandersetzungen mit Auskunfteien. Setzen Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung!

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