Skip to main content
Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 15:48 Uhr

Steuerrecht: Steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage mit Abfindungsklausel


Mit zwei Urteilen vom 21. Februar 2017 in den Verfahren 1 K 68/14 und 1 K 141/15 hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden, dass das Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage im Hinblick auf die darin enthaltene Abfindungsklausel nicht die Angabe des konkreten Rechnungszinses und der anzuwendenden Sterbetafel verlangt.

Den Streitfällen lagen jeweils nicht beitragsfinanzierte Pensionszusagen mit Abfindungsklauseln zugrunde. Die Abfindungsklausel sah eine Barwertabfindung vor, deren Kapitalbetrag anhand eines Rechnungszinses von 6 % und der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik ermittelt werden sollte. In einem anderen Fall verwies die Abfindungsregelung für die Berechnung der Kapitalabfindung auf die im Zeitpunkt der Abfindung gültigen Rechtsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Anerkennung der für die Pensionszusagen gebildeten Pensionsrückstellungen ab, da die Pensionszusagen nicht die nach den hierzu ergangenen BMF-Schreiben erforderlichen Angaben zum Rechnungszins und zur Sterbetafel enthielten.

Das Finanzgericht gab beiden Klagen statt, da die in den Pensionszusagen enthaltenen Abfindungsklauseln nicht gegen das Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG verstießen. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG einschränkend dahin auszulegen, dass die in einer Pensionszusage enthaltene Abfindungsklausel nicht die Festlegung des für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendenden Rechnungszinses und der Sterbetafel verlangt. Ein solches Erfordernis ergebe sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch aus dem systematischen Zusammenhang zu § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG, der als spezielle Regelung für Abfindungsklauseln das Gebot der Wertgleichheit normiere. Die Abfindungsklausel wirke sich zudem nicht auf die Höhe der Pensionsrückstellung aus, so dass eindeutige Angaben zur Berechnung der Abfindungshöhe nach der mit dem Schriftform- und dem Eindeutigkeitsgebot bezweckten Beweissicherung über den Umfang der Pensionszusage nicht erforderlich seien. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist die Abfindungsklausel jedenfalls dahin auszulegen ist, dass für die Berechnung der Abfindungshöhe die Sterbetafeln von Heubeck zugrunde zu legen sind. Die Auslegung der Pensionszusage ist nach Auffassung des Finanzgericht auch nach Einfügung des Eindeutigkeitsgebots in § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG weiterhin möglich.

Gegen die Urteile sind Revisionen beim BFH unter den Az. I R 26/17 (zu 1 K 68/14) und I R 28/17 (zu 1 K 141/15) anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter II/2017 (Sc)

Unser Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie zu allen steuerrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Anliegen, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung (Ansprechpartner: Prof. Dr. Stephan Arens)!