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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien
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Streitwert für Upload eines Films 1.200 EUR


Das Amtsgericht Halle-Saalkreis (Urteil vom 24.11.2009, 95 C 3258/09)  hat entschieden, dass einer Abmahnung wegen des Bereitstellens eines einzelnen Films in einem Filesharing-Netzwerk ein Streitwert von 1.200 EUR  zugrunde zu legen ist. Der  Rechteinhaber  könne daher nur insgesamt einen Betrag in Höhe von 305, 50 EUR (Abmahnkosten, sonstige Rechtsverfolgungskosten + 100 EUR Schadensersatz) vom Abgemahnten beanspruchen. Bei der Bemessung des Streitwerts sei zu berücksichtigen, dass es sich beim Einstellen eines einzelnen Films ins Internet um eine bagatellartige Rechtsverletzung handele, außerdem habe der Nutzer – soweit ersichtlich – erstmalig fremde Urheberrechte verletzt.

Bei der Bemessung des Streitwerts einer Filesharing-Abmahnung mit EUR 1.200 beweist das AG Halle Augenmaß. Üblicherweise setzen Gerichte den Streitwert in Filesharing-Fällen deutlich höher an, z.B. LG Köln: pro Musiktitel EUR 10.000, was die von Filesharing-Abmahnungen Betroffenen vor große Probleme stellt. Sie sehen sich auf der einen Seite mit meist unverhältnismäßig hohen Gebührenforderungen der Rechtsanwälte konfrontiert, zum anderen ist das Prozessrisiko aufgrund der hohen Streitwerte für Privatpersonen meist unkalkulierbar, so dass eine gerichtliche Verteidigung gegen eine Abmahnung meist aus prozessökonomischen Gründen nicht erfolgt. Niedrigere Streitwerte werden dazu führen, dass zu Unrecht Abgemahnte sich gegen geltend gemachten Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche besser verteidigen können, ohne im Falle des Unterliegens mit mehreren tausend EUR an Verfahrenskosten rechnen zu müssen, welche im Regelfall bei Filesharing-Fällen die Rechtsschutzversicherungen nicht übernehmen. Ob sich andere Gerichte der Linie des AG Halle anschließen werden bleibt abzuwarten.