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Kategorie: Unternehmen + Steuern
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Überspitzte Berichterstattung über verlorene Verfahren eines Rechtsanwalts ist hinzunehmen:


LG Köln, Beschl. v. 31.05.2010, Az.: 28  O 254/10: Der Beklagte betreibt eine Webseite, auf der er regelmäßig über presse- und äußerungsrechtliche Gerichtsverfahren berichtet. Der Kläger, der selbst Rechtsanwalt ist, hatte mehrere Gerichtsverfahren wegen Äußerungen auf der Webseite gegen den Beklagten angestrengt, war in diesen jedoch unterlegen. Darüber berichtete der Beklagte unter der Überschrift „Fünf Klatschen in einer Woche gegen den Berliner Querulator“. Der Kläger machte in einem erneuten einstweiligen Verfügungsverfahren die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Äußerung geltend.

Das LG Köln stellte klar, dass der Rechtsanwalt die Äußerung hinzunehmen hat, da diese dem Schutz der Meinungsfreiheit unterliegt. Es liege keine unzulässige Schmähkritik vor, da der Beklagte sich mit der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers auseinandersetze und aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Meinungsfreiheit auch überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik grundsätzlich hinzunehmen sei, solange nicht die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Dies sei vorliegend nicht der Fall.