Skip to main content
Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien
| 14:35 Uhr

Umweltbundesamt verhängt Bußgelder wegen Verstoß gegen Elektrogesetz


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Elektrogesetz: Registrierungspflicht für Elektrogeräte

Nach § 6 Abs. 2 ElektroG ist jeder Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten dazu verpflichtet, die Geräte bei der Stiftung EAR nach Marke und Geräteart registrieren zu lassen, bevor er die Geräte in den Verkehr bringt. Bis zu der erfolgten Registrierung besteht nach § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG ein absolutes Verbot, die Geräte in den Verkehr zu bringen und zu vertreiben.

Umweltbundesamt geht gegen Händler vor

Seit geraumer Zeit ist festzustellen, dass das Umweltbundesamt mit Sitz in Dessau-Roßlau gegen Online-Händler aus der KFZ-Zubehör-Branche vorgeht, die unter das Elektrogesetz fallende Waren über das Internet vertreiben. Viele der Anbieter wissen dabei nicht, dass auch Produkte wie LED-Lampen, Rückfahrwarner bzw.Parksensoren etc. unter das Elektrogesetz fallen. Werden diese Bauteile von den Händlern aus dem Ausland importiert und erstmalig innerhalb Deutschlands in den Verkehr gebracht, dann gelten die Händler als Hersteller im Sinne des Elektrogesetzes.

Damit besteht insbesondere die Verpflichtung, sich bei der „stiftung elektro-altgeräte register“ (EAR) registrieren zu lassen (siehe auch hier). Dies führt dazu, dass die in den Verkehr gebrachten Geräte in regelmäßigen Abständen bei der Stiftung gemeldet werden müssen. Hieraus errechnen sich Gebühren, welche vom Hersteller bzw. Händler zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung der Geräte zu zahlen sind. Wer die Registrierung bei der Stiftung EAR unterlässt, darf Elektrogeräte nicht im Geltungsbereich der BRD vertreiben und riskiert die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu € 100.000,00.

Das Umweltbundesamt macht unterdessen ernst. Uns liegt ein Bußgeldbescheid des Umweltbundesamtes vor, mit dem gegen einen Online-Händler, der eine Registrierung versehentlich unterlassen hatte, nach vorheriger Anhörung ein Bußgeld festgesetzt worden ist, § 23 Abs. 1 Nr. 4, 4a ElektroG. Da sich der Online-Händler geständig eingelassen hatte und die Registrierung unverzüglich nachholte, fiel die Höhe des Bußgelds noch verhältnismäßig moderat aus.

Fazit: Bestimmungen nach dem ElektroG einhalten

Der Vorgang zeigt, dass es wichtig ist, die Bestimmungen nach dem Elektrogesetz einzuhalten. Insofern hätte sogar die Gefahr bestanden, dass das Umweltbundesamt ein Vertriebsverbot hinsichtlich der Produkte ausspricht, solange die Registrierung nicht vorliegt. Dies kann für Händler  schnell existenzgefährdend werden.

Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um das Elektrogesetz sowie zum Registrierungsvorgang bei der Stiftung EAR. Setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung!