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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 09:05 Uhr

Unternehmensrecht | Insolvenzanfechtung: Wann weiß der Gläubiger um die drohende Zahlungsunfähigkeit „seines“ Schuldners


Kommt es zur Insolvenz eines Unternehmens, stehen dem Insolvenzverwalter weitgehende Anfechtungsbefugnisse zu. Mithilfe der Anfechtung sollen u.a. Zahlungen rückgängig gemacht werden, die einzelne Gläubiger des insolventen Unternehmens zulasten der anderen Gläubiger begünstigten. In der Praxis führt dies häufig dazu, dass Zahlungen die ein Unternehmen von einer Person oder einer Firma erhalten hat die insolvent wird zurückzuzahlen sind. Dies führt häufig zu der als ungerecht empfundenen Situation, dass etwas zurückgezahlt werden soll, was einem zum Beispiel per Vertrag zustand.

Ausgenommen von der Insolvenzanfechtung sind u.a. Bargeschäfte. Es kann im Regelfall durchgeführt werden, ohne dass der Empfänger eine Rückabwicklung befürchten muss. Ein Bargeschäft ist gegeben, wenn eine Leistung unmittelbar nach deren Erbringung durch den Gläubiger bezahlt wird.

Vorsicht ist allerdings dann geboten, wenn das insolvente Unternehmen eine vorsätzliche Handlung vornimmt um seine Gläubiger zu benachteiligen und der Anfechtungsgegner diesen Vorsatz kannte. In solchen Konstellationen kann die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung des Schuldners wegen vorsätzlicher Benachteiligung nach § 133 Abs. 1 InsO in Betracht kommen. Der BGH hatte nun in seiner Entscheidung vom 04.05.2017 - IX ZR 285/16 über folgende Konstellation zu entscheiden:

 Der Sachverhalt:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-GmbH (Schuldnerin). Diese betrieb einen Getränkehandel. Der Beklagte belieferte sie in ständiger Geschäftsbeziehung mit Getränken. Seine Forderungen zog der Beklagte zunächst mittels Lastschriften von einem Bankkonto der Schuldnerin ein.

Zwischen dem 23.11.2010 und dem 3.3.2011 wurden dem Beklagten neun Lastschriften zurückgegeben. In der Folgezeit belieferte der Beklagte die Schuldnerin nur noch gegen Vorkasse. Zwischen dem 7.3.2011 und dem 31.12.2011 zahlte die Schuldnerin an den Beklagten in 47 Einzelbeträgen insgesamt rd. 28.000 €.  Am 5.3.2012 wurde Insolvenzantrag gestellt, das Insolvenzverfahren wurde am 6.6.2012 eröffnet. Der Insolvenzverwalter verlangt diesen Betrag nebst Zinsen von dem beklagten Getränkefachmarkt.

 Die Gründe:

Der BGH hat eine Anfechtungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters verneint. Tauscht der zahlungsunfähige Schuldner mit dem beklagten Getränkefachhandel in bargeschäftsähnlicher Weise Leistungen aus, kommt eines Anfechtung nur dann in Betracht, wenn Beklagte gewusst hätte, dass die Belieferung des insolventen Unternehmens mit Waren für die übrigen Gläubiger nicht von Nutzen ist, weil der Schuldner fortlaufend unrentabel arbeitet und weitere Verluste erwirtschaftet.

 Dem Insolvenzverwalter dürfte es praktisch nur in den seltensten Fällen möglich sein dies zu beweisen. Die Rechtsprechung des BGH führt folglich zu einer Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeiten.

Unser Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie zu allen gesellschaftsrechtlichen Anliegen, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung (Ansprechpartner: Prof. Dr. Stephan Arens)!