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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 09:26 Uhr

Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Erdgaslieferungsverträgen


Das Landgericht Hamburg hat in zwei am vergangenen Freitag verkündeten Berufungsurteilen (Az. 320 S 129/10 und 320 S 82/10) die Rechtsauffassung der Amtsgerichte Hamburg-Bergedorf und Hamburg-Altona bestätigt, wonach eine vom Energieversorgungsunternehmen E.ON-Hanse verwendete Preisanpassungsklausel die Kunden unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Damit hat die Zivilkammer 20 des Landgerichts das auf diese Klausel gestützte Nachzahlungsverlangen des Energieversorgers gegenüber Kunden zurückgewiesen, die bereits im Jahre 2004 den Gaspreiserhöhungen widersprochen und danach nur gekürzte Beträge an E.ON-Hanse überwiesen hatten.

 In den betroffenen Erdgaslieferverträgen hatte sich E.ON-Hanse das Recht vorbehalten, die Preise „der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt" einseitig anzupassen. Anders als das Hanseatische Oberlandesgericht, das in einem ähnlich gelagerten Verfahren (Az. 13 U 211/09, vgl. Pressemitteilung vom 15.12.2010zum Beweisbeschluss vom 10.12.2010)  zwar ebenfalls von der Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel ausgeht, sieht das Landgericht rechtlich aber keine Möglichkeit, eine Preisanpassung im Wege der sogenannten „ergänzenden Vertragsauslegung" vorzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Energieversorger damit im Ergebnis seit dem Widerspruch der Kunden im Jahre 2004 diese wegen gestiegener Beschaffungskosten unter dem Einstandspreis beliefert hätte. Nach Auffassung der Kammer bestand für den Gasversorger zum einen die Möglichkeit, eine derartige Situation durch Kündigung der Verträge selbst zu vermeiden. Zum anderen habe E.ON-Hanse das Gerechtigkeitsgefüge der Verträge in der Vergangenheit zu seinem Vorteil verschoben und könne sich jetzt den aus der Unwirksam der Klausel erwachsenen Nachteilen nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung entziehen.

 Wegen der unterschiedlichen rechtlichen Standpunkte hat das Landgericht Hamburg in beiden Fällen die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, um so eine einheitliche Rechtsprechung in dieser Frage zu gewährleisten. In den Berufungskammern des Landgerichts Hamburg sind noch weit über 400 Parallelverfahren anhängig, in denen E.ON-Hanse von Kunden Nachzahlungen verlangt.

Quelle: Pressemitteilung LG Hamburg v. 22.02.2011