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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien Unternehmen + Steuern
| 15:08 Uhr

Verfassungsbeschwerde wegen Gebührenpflicht für internetfähige PCs erfolglos


Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung
von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und nutzt den PC in seiner Kanzlei
unter anderem für Internetanwendungen. Er empfängt damit keine
Rundfunksendungen und verfügt auch nicht über herkömmliche
Rundfunkempfangsgeräte.

Die Rundfunkanstalt setzte Rundfunkgebühren für den internetfähigen PC
fest. Die hiergegen gerichtete Klage des Beschwerdeführers wies das
Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich ab. Der internetfähige PC sei
ein Rundfunkempfangsgerät, das der Beschwerdeführer zum Empfang
bereithalte. Die hierfür erhobenen Gebühren verletzten den
Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht
vorliegen. Der Beschwerdeführer ist durch die Erhebung von
Rundfunkgebühren für seinen internetfähigen PC nicht in seinen
Grundrechten verletzt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in
seinem Recht auf Informationsfreiheit. Zwar wird der Beschwerdeführer
durch die Erhebung der Rundfunkgebühr in der Beschaffung und
Entgegennahme von Informationen aus dem Internet behindert. Dieser
Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Die Rundfunkgebühr für internetfähige PCs wird auf einer formell
verfassungsmäßigen Grundlage erhoben. Sie unterfällt der
Gesetzgebungskompetenz der Länder für den Bereich des Rundfunks. Es
handelt sich nicht um eine Steuer, sondern um eine Vorzugslast. Die
Gebühr ist an den Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft, der durch das
Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet wird. Die
maßgeblichen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags verstoßen
zudem nicht gegen das Bestimmtheitsgebot.

Die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs ist, wie das
Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend
begründet hat, nicht unverhältnismäßig. Sie dient der Finanzierung des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zur Erreichung dieses Ziels ist die
Gebührenerhebung geeignet und erforderlich. Zugangssperren stellen kein
gleich wirksames Mittel dar, weil Zweifel an ihrer Umgehungssicherheit
bestehen und sie mit dem Grundversorgungsauftrag des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks kollidieren würden. Die Erhebung von
Rundfunkgebühren für internetfähige PCs ist zudem nicht unangemessen.
Der Beschwerdeführer wird nicht unmittelbar daran gehindert, sich aus
dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren, sondern hierfür
lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in
Höhe der Grundgebühr belastet. Dieser nur geringen Beeinträchtigung der
Informationsfreiheit steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von einigem Gewicht
gegenüber.

2. Die Abgabenpflicht für den als Arbeitsmittel verwendeten
internetfähigen PC stellt schon keinen Eingriff in die Berufsfreiheit
dar, weil es an einem unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit des
Beschwerdeführers oder an einer objektiv berufsregelnden Tendenz fehlt.

3. Zudem liegt keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vor.
Die Gleichbehandlung von Besitzern herkömmlicher und neuartiger
Rundfunkempfangsgeräte beruht auf einem vernünftigen, einleuchtenden
Grund. Sie soll einer drohenden „Flucht aus der Rundfunkgebühr" begegnen
und dadurch die funktionsadäquate Finanzierung des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleisten. Auch die
Ungleichbehandlung der Inhaber von internetfähigen PCs gegenüber
Personen ohne Empfangsgerät ist gerechtfertigt. Der Nutzungsvorteil aus
der Bereithaltung eines Empfangsgeräts stellt ein sachliches
Differenzierungskriterium dar.

Quelle: Pressemitteilung BVerfG v. 02.10.2012