Skip to main content
Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 10:55 Uhr

VG Berlin: Jagdwurst ist nicht immer Spitze


Eine Jagdwurst, die unter Zugabe abgeschnittener Bestandteile bereits zuvor erzeugter Jagdwurst hergestellt wird, darf nicht mit den Zusätzen „Delikatessjagdwurst„ oder „Spitzenqualität“ bezeichnet und angeboten werden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Berliner Lebensmittelaufsichtsbehörde diese Bezeichnung einer im Berliner Lebensmittelhandel angebotenen Jagdwurst zu Recht als irreführend beanstandet hat.

Die klagende Herstellerfirma trennt zur Gewährleistung einheitlicher Scheibengröße und Packungsgewicht vor dem Aufschneiden der bereits gebrühten Jagdwurststangen deren Endstücke ab. Diese werden sodann, da das Muskeleiweiß im verarbeiteten Brät bereits geronnen ist, in einem als ‚Zerkuttern‘ bezeichneten Prozess fein zerkleinert, dem rohen Ausgangsmaterial der weiteren Jagdwurstproduktion zugegeben, in Hüllen abgefüllt und erneut gebrüht. Dieses als „Rework“ bezeichnete Herstellungsverfahren wiederholt sich fortlaufend während des Produktionsprozesses.

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat sich der Ansicht der Berliner Lebensmittelaufsicht mit der Begründung angeschlossen, nach der für die Beurteilung einer Irreführung maßgeblichen Verbrauchererwartung seien hervorhebende Zusätze zur Bezeichnung eines Fleischerzeugnisses wie „Delikatess-„ oder „Spitzenqualität“ solchen Produkten vorbehalten, die sich von den unter der betreffenden Bezeichnung sonst üblichen Erzeugnissen durch besondere Auswahl des Ausgangsmaterials unterschieden. Auch wenn sich das geschilderte Herstellungsverfahren nicht nachteilig auf Konsistenz oder Geschmack der Jagdwurst auswirke, stünden für den Verbraucher die Auswahl und die Frische des Ausgangsmaterials in einem unauflösbaren Zusammenhang mit seiner Qualitätsvorstellung vom Endprodukt. Werde ihm durch hervorhebende Zusätze zur Produktbezeichnung dessen besondere Qualität signalisiert, so erwarte er auch bei einer industriell gefertigten Brühwurst nicht die Wiederverwendung von Wurstabschnitten. Die Verfahrensweise der Klägerin führe dazu, dass bereits gebrühtes Brät einer bestimmten Produktionscharge nicht nur einmalig, sondern über mehrere Produktionszyklen hinweg mehrfach Eingang in die erneute Produktion finde. Ein derart hergestelltes Produkt erfüllt ersichtlich nicht die Verbrauchererwartungen an ein Produkt, dessen Bezeichnung die Herstellung aus besonders ausgewählten Ausgangsmaterialien voraussetze.

Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache hat das Gericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Urteil der 14. Kammer vom 6. Juli 2011 - VG 14 A 7.08 -

Quelle: Pressemitteilung VG Berlin v. 19.07.2011