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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien
| 12:31 Uhr

VG Berlin: Kein Anspruch auf Akteneinsicht zur Dopingstudie


Der presserechtliche Auskunftsanspruch erstreckt sich nicht auf eine Akteneinsicht. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller, ein Journalist einer Tageszeitung, hatte im Wege einer einstweiligen Anordnung die vollständige Akteneinsicht bzw. Informationszugang durch Vorlage von Kopien in die vom Bundesministerium des Innern verantwortete, ca. 804 Seiten umfassende Studie „Doping in Deutschland von 1950 bis heute“ sowie in alle Vorentwürfe oder Vorgängerstudien begehrt.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Eilantrag des Antragstellers zurück. Behörden seien zwar verpflichtet, den Vertretern der Presse die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Gegenstand des Auskunftsanspruchs sei aber allein eine informative Mitteilung über tatsächliche Umstände oder rechtliche Verhältnisse. Kennzeichnend sei die Benennung eines Tatsachenkomplexes, zu dem Einzelauskünfte begehrt würden; hiervon sei die hier begehrte Belieferung mit Informationsmaterialien zu unterscheiden. Der presserechtliche Auskunftsanspruch sei allein auf die Beantwortung konkreter Fragen, nicht aber auf Informationszugang gerichtet. Selbst wenn das Begehren des Antragstellers dahingehend verstanden werde, dass es ihm sinngemäß um die Beantwortung der Frage nach dem Inhalt der ca. 800 Seiten umfassenden Studie und etwaigen Vorentwürfen gehe, könne die Auskunft nicht ausschließlich durch eine Akteneinsicht bzw. die Zurverfügungstellung von Kopien gewährt werden. Vielmehr werde dem Auskunftsanspruch auch eine abschnitts- oder kapitelweise Zusammenfassung gerecht. Soweit sich der Antragsteller auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes berufe, fehle es angesichts der Zusage des Bundesministeriums, den Antrag binnen Monatsfrist zu bescheiden, an der für ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren zu fordernden Eilbedürftigkeit.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 27. Kammer vom 2. September 2013, VG 27 L 217.13

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 05.09.2013