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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 10:30 Uhr

VG Hannover: Kein Auskunftsanspruch über Kosten baulicher Schutzmaßnahmen für Wulff-Anwesen


6. Kammer lehnt mit Beschluss vom 24.01.2012 Antrag eines Journalisten ab, der Auskunft begehrt über die Gesamtkosten für bauliche und sonstige Maßnahmen zum Schutze des damaligen Ministerpräsidenten Wulff auf seinem Grundstück in Burgwedel

Das durch das Finanzministerium vertretene Land Niedersachsen lehnte eine Beantwortung der Frage ab, weil eine Antwort Rückschlüsse auf das Sicherungskonzept zulasse. Der Antragsteller beruft sich auf seinen Auskunftsanspruch aus dem Niedersächsischen Pressegesetz (NPresseG). Vorschriften über die Geheimhaltung stünden nicht entgegen, weil die Angabe der Gesamtkosten keinen Rückschluss auf die einzelne Art der Sicherung zulasse. Er sei auf eine umgehende Information angewiesen, weil nach einen Zeitungsartikel in der FAZ vom 14.01.2012 der niedrige Zinssatz für das Darlehen unter anderem darauf beruhen solle, dass sich der Wert des Hauses durch die teuren Sicherheitsmaßnahmen erhöht habe.

Die 6. Kammer lehnte den Eilantrag ab. Es sei nach der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offen, ob sich das Land Niedersachsen auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 2 NPresseG berufen könne. Ohne weitere Aufklärung des Sachverhaltes und ggfs. einer Beweiserhebung könne das Gericht nicht feststellen, ob der Einwand des Antragsgegners zutreffe, es ließen sich aus der Angabe der Gesamtbaukosten Rückschlüsse auf das gesamte Sicherungskonzept ziehen. Dies führe zu einer Abwägung zwischen dem Recht auf Auskunft und der von Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Berichterstattung auf der einen und den Grundrechten der von der Auskunft betroffenen Personen auf der anderen Seite. Diese Abwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Treffe die Annahme des Antragsgegners zu, führe dies zu einer realen Erhöhung des Risikos für Freiheit, Leib, Leben und körperliche Unversehrtheit der zu schützenden Personen und der sie schützenden Sicherheitskräfte. Demgegenüber müsse das Interesse des Journalisten zurückstehen, zumal er bereits über Teilinformationen verfüge, weil ihm die sichtbaren Bau- und Sicherheitsmaßnahmen benannt worden seien.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

Aktenzeichen: 6 B 498/12

Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 31.01.2012