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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 09:02 Uhr

VG Köln: Ehemaliger Geschäftsführer der Bundeskunsthalle hat keinen Anspruch auf Richtigstellung


Mit einem am 25. September 2012 bekannt gegebenen Urteil vom 20. September 2012 hat das Verwaltungsgericht Köln eine Klage des früheren kaufmännischen Geschäftsführers der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland Gatzweiler gegen den Bundesrechnungshof abgewiesen. Gatzweiler hatte vom Bundesrechnungshof begehrt, dieser solle bestimmte Äußerungen widerrufen und künftig unterlassen bzw. richtigstellen, die in einem Prüfbericht über die eigenwirtschaftliche Tätigkeit der Bundeskunsthalle aus dem Jahr 2007 enthalten waren.

Der Kläger war als kaufmännischer Geschäftsführer der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland GmbH in Bonn tätig, die in der Trägerschaft des Bundes und der Länder steht. Sie erhält vom Bundesbeauftragten für Kultur und Medien Zuwendungen, die sich 2006 auf rund 16 Mio. € beliefen. Im Oktober 2004 bat der Haushaltsausschuss des Bundes den Bundesrechnungshof, die eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten der Bundeskunsthalle zu prüfen. Im Vordergrund der Prüfungen standen die Musikveranstaltungen auf dem Vorplatz der Bundeskunsthalle und der Betrieb der Eisbahn in den Jahren 2002 bis 2005. In einem ersten Bericht stellte der Bundesrechnungshof für die Jahre 2002 bis 2005 ein Defizit von rund 5 Mio. € bei den Freiluftkonzerten und dem Betrieb der Eisbahn fest. Vor diesem Hintergrund beauftragte der Haushaltsausschuss den Bundesrechnungshof mit weiteren Prüfungen. In seinem abschließenden Bericht vom 15. Mai 2007 stellte der Bundesrechnungshof zahlreiche Verstöße gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Geschäftsführung fest. Auch habe der Bundesbeauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien die Zuwendungen an die Bundeskunsthalle unzureichend gesteuert und kontrolliert. Die Bundeskunsthalle habe in der Zeit von 2002 bis 2007 Verluste von rund 6 Mio. € vermeiden können. Mit seiner Ende 2010 erhobenen Klage begehrte der Kläger vom Präsidenten des Bundesrechnungshofs, bestimmte im Bericht enthaltene Äußerungen zu unterlassen, zu widerrufen oder richtigzustellen.

Das Verwaltungsgericht hat, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Klage bereits beschränkt hatte, die Klage im Übrigen abgewiesen. Es stellte fest, dass der Kläger schon deshalb nicht zur Klage berechtigt gewesen sei, weil er als kaufmännischer Geschäftsführer der Bundeskunsthalle nicht Außenstehender gewesen sei. Vielmehr sei er Beschäftigter der Stelle gewesen, die Zuwendungen erhalten habe und deren Tätigkeit deshalb untersucht worden sei. Im Übrigen handele es sich bei den beanstandeten Passagen des Berichts weder um Schmähkritik, noch seien diese offensichtlich unrichtig.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 25.09.2012

Az. 26 K 7929/10