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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
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Werbung mit einer Garantie – Anforderungen an eine ordnungsgemäße Garantieerklärung


Wer mit einer Garantie für seine Produkte wirbt, wie z.B. mit der Aussage „3 Jahre Garantie“, muss darauf achten, dass er dem Verbraucher zusätzlich die in § 477 Abs. 1 BGB vorgesehenen Pflichtangaben zur Verfügung stellt. § 477 Abs. 1 BGB lautet:

Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und

2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.”

In einer Garantieerklärung ist also alles anzugeben, was Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantieleistung ist. Neben den ausdrücklich in § 477 Abs. 1 BGB aufgeführten Pflichtinformationen, d.h. dem Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers aus § 437 BGB sowie darauf, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, gehören auch alle anderen „wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind“ in die Garantieerklärung. Welche Informationen Gegenstand der Garantieerklärung sein müssen, ist immer eine Frage des Einzelfalls und richtet sich nach Art und Umfang der gewährten Garantie. Dazu gehören z.B.,

- der Inhalt der Garantie, z.B. Vorliegen einer Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie;

- die Dauer des Garantieschutzes, dazu gehört insbesondere auch der Fristbeginn des Garantieschutzes, der für den Verbraucher einfach zu ermitteln sein muss, z.B. „mit Eingang der Warenlieferung beim Verbraucher“;

- der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes;

- Name und Anschrift des Garantiegebers, z.B. Verkäufer und/oder Hersteller;

- Informationen darüber, wie und wo der Verbraucher seinen Garantieanspruch geltend machen kann, z.B. ob mündlich oder schriftlich, unter Vorlage des Originalkaufbelegs, unter Angabe der geforderten Garantieleistung (z.B. Reparatur oder Austausch) etc.

Eine ordnungsgemäße Garantieerklärung muss außerdem einfach und verständlich abgefasst sein, damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird, von seinem Garantieanspruch auch Gebrauch machen zu können. Es reicht also nicht aus, wenn die Pflichtinformationen in den AGB des Händlers „versteckt“ sind.

Bei der Werbung mit einer unzureichenden Garantieerklärung drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Das OLG Hamm, Urt. v. 13.08.2009, Az.: I-4 U 71/09 sowie das OLG Hamburg, Urt. v. 26.11.2009, Az.: 3 U 23/09, haben Verstöße gegen § 477 BGB bereits als Wettbewerbsverstoß gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch eingeordnet und den Verwender der Garantieerklärung zur Unterlassung verurteilt. Auch haben die Gerichte klargestellt, dass es nicht ausreicht, den Verbraucher erst nach Vertragsschluss über die Garantiebedingungen zu informieren.

Unzureichende Garantieerklärungen werden auch aktuell wieder vermehrt auf Ebay abgemahnt. Erstaunlich ist, dass die abmahnenden Online-Händler teilweise selbst Garantieerklärungen verwenden, die den Anforderungen des § 477 BGB nicht entsprechen. Die Kanzlei für Medien Wirtschaft Wettbewerb vertritt Sie deutschlandweit bei Abmahnungen und stellt Ihnen wettbewerbskonforme Garantieerklärungen zur Verfügung.