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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 07:35 Uhr

Wettbewerbsrecht: Klärung technischer Streitfragen nicht für einstweiliges Verfügungsverfahren geeignet

Eigenes Verfahren: Landgericht Koblenz, Urt. v. 17.01.2017, Az.: 3 HK O 38/16


Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 17.01.2017, Az.: 3 HK O 38/16 entschieden, dass ein Verfügungskläger für die Klärung technischer Streitfragen auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen ist.

Im vorliegenden Fall hatte ein Onlinehändler für KFZ-Bauteile im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens versucht, einem Konkurrenten den Vertrieb von Xenonbrennern von mehr als 5.000 Kelvin zu untersagen. Zur Begründung berief sich der Verfügungskläger auf die ECE-Norm R99, aus der sich ein Toleranzbereich von 5.000 Kelvin für derartige Brenner ergibt. Der vom Konkurrenten vertriebene Brenner wurde zwar mit 6.000 K beworben, dieser verfügte aber über ein E-Prüfzeichen, mit dem die Bauartgenehmigung nach außen dokumentiert wird.

Im Prozess stellte sich die Frage, ob der Brenner tatsächlich über mehr als 5.000 K verfügt und ob ein Vertrieb nicht zulässigerweise erfolgen kann, wenn das Bauteil über ein E-Prüfzeichen - dessen Echtheit im Prozess ebenfalls streitig war - verfügt. Streitig war weiterhin, ob die technische Vorschrift ECE R99 einen verbindlichen Rahmen für die Kelvinzahl vorgibt, oder ob es sich um einen Toleranzbereich handelt, der Abweichungen nach oben zulässt.

Zu Recht folgte das Gericht der Argumtentation des Verfügungsbeklagten, dass es sich um einen angesichts der technischen Vorschriften komplexen Sachverhalt handelt, der letztlich nur im Rahmen der Beweisaufnahme durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären ist. Hierfür eignet sich das einstweilige Verfügungsverfahren jedoch nicht.

Das Landgericht Koblenz hob die einstweilige Verfügung daher auf und wies den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurück.

Hinweis: Der Verfügungsbeklagte wurde in dem Verfahren erfolgreich von unserer Kanzlei vertreteten.