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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien
| 09:23 Uhr

Wirksame Einwilligung in Zusendung von Werbung in AGB


Das OLG Hamm hatte mit Urt. v. 17.02.2011, Az.: I-4 U 174/10, darüber zu befinden, inwiefern eine Klausel in den AGB eines TK-Unternehmens für eine Einwilligung in die Zusendung von Werbung per Post, Fax, E-Mail bzw. Werbung per Telefon darstellt. Die Klausel lautete wie folgt:

"Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass der Anbieter meine Kontaktdaten (Post-, e-Mail-Adresse sowie Fax- und Rufnummer) zur Beratung und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Wege aktuelle Produktinformationen bzw. den Newsletter zukommen lässt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen."

Das Gericht stellt fest, dass soweit die Zusendung per Post in Rede steht, es an dem Erfordernis der besonderen Hervorhebung der Einwilligungserklärung gem. § 4a BDSG fehlt.

Hinsichtlich der Zusendung von Werbung per E-Mail oder Fax führt das OLG Hamm aus, dass für eine wirksame Einwilligung eine gesonderte Erklärung erforderlich ist, die nur bezogen auf die Zusendung von Werbung abgegeben wird. Diese Erklärung könne durch eine zusätzliche Unterschrift oder individuelles Markieren eines Kästchens abgegeben werden.

Hinsichtlich der Einwilligung in eine Produktinformation per Telefon sei schließlich eine ausdrückliche Einwilligung erfordderlich, die nur in Form einer sog. "Opt-in"-Erklärung wirksam möglich sei.