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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 09:56 Uhr

Wirtschaftsrecht: Die umstrittene Rechtsfigur des faktischen Geschäftsführers


Die organschaftliche Stellung erlangt ein Geschäftsführer durch seine Bestellung. Daneben ist der sog. „faktische Geschäftsführer“ anerkannt. Nach der Rechtsprechung ist dies derjenige, der ohne eine Organstellung zu bekleiden, tatsächlich „wie“ ein geschäftsführendes Organ tätig wird. Dabei weist der BGH darauf hin, dass es für eine faktische Geschäftsführung nicht darauf ankomme, dass der bestellte Geschäftsführer völlig aus der ihm gesetzlich zugewiesenen Geschäftsführung verdrängt wird und sich der faktische Geschäftsführer „an seine Stelle“ gesetzt hat. Ausreichend sei, dass der Betreffende im maßgeblichen Umfang Funktionen übernommen habe, wie sie nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag für den Geschäftsführer oder Mitgeschäftsführer kennzeichnend seien. Diese Prüfung erfolgt regelmäßig an Hand der Prüfung von acht Merkmalen:

  • Bestimmung der Unternehmenspolitik
  • Organisation des Unternehmens
  • Einstellen von Mitarbeitern
  • Bestimmung der Gehaltshöhe
  • Gestaltung von Geschäftsbeziehungen
  • Verhandlungen mit Kreditunternehmen
  • Entscheidung in Steuerangelegenheiten
  • Steuerung der Buchhaltung

Eine faktische Geschäftsführung liegt nahe, wenn

  • die Tätigkeit sechs der acht klassischen Merkmale im Kernbereich der Geschäftsführung umfasst und
  • dem formalen Geschäftsführer im Vergleich insoweit nur noch untergeordnete Tätigkeitsbereiche verbleiben.

Vorsicht ist daher gerade in Krisensituationen für Banken oder sonstige Beteiligte geboten, wenn diese in besonderem Maße versuchen, Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen. Eine solche Einflussnahme kann in eine faktische Geschäftsführung „umschlagen“.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit / Haftungsumfang

Sowohl den bestellten als auch den faktischen Geschäftsführer treffen die vollen (straf-) rechtlichen Verantwortlichkeiten. In Betracht kommt eine Strafbarkeit für das nicht Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), des Bankrotts (§§ 283 ff. StGB) oder des nicht oder nicht rechtzeitigen Stellens eines Insolvenzantrags (§ 15a Abs. 4 InsO = Insolvenzverschleppung) oder Steuerhinterziehung (§§ 370ff. AO).

Gleichlaufend kommt eine persönliche (!) Haftung der Geschäftsführer gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft in Betracht. Zudem kann der Gesellschaft gegenüber eine Schadensersatzpflicht bei unzulässigen Zahlungen des faktischen Geschäftsführers an die Gesellschaftsgläubiger in der Krise (§ 64 Abs. 1 GmbHG) bestehen.

Mehr dazu unter Arens, Die umstrittene Rechtsfigur des

faktischen Geschäftsführers / Eine Betrachtung der Voraussetzungen und Haftungstatbestände, NWB 2018, S. 1015 ff.

Unser Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie zu allen wirtschaftsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Anliegen, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung (Ansprechpartner: Prof. Dr. Stephan Arens)!