Skip to main content
Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 08:19 Uhr

Wirtschaftsstrafrecht: Bußgeld gegen Geschäftsführer wegen nicht eingehaltener Hygienevorschriften


Das OLG Hamm hat den Geschäftsführer einer Großbäckerei mit Bußgeldern in Höhe von 16.500 Euro belegt.

Sachverhalt

Lebensmittelkontrolleure hatten mehrfach zahlreiche und auch gleichartige Verstöße gegen zu beachtende Hygienevorschriften festgestellt hatten. Der Betroffene ist Geschäftsführer einer Großbäckerei mit mehreren Produktionsbetrieben. Bei den Kotrollen zeigten sich in verschiedenen Räumen der Produktionsstätten Mängel, die zu über 100 Beanstandungen im anhängigen Bußgeldverfahren führten. Diese betrafen auch Bereiche mit unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln. Festgestellt wurden z.B. verunreinigte Böden, Wandflächen, Maschinenteile und in der Produktion verwandter Behältnisse. Aufgrund einer Kontrolle, die zur Beanstandung von Mehl geführt hatte, wurde der Betroffene aufgefordert, aus dem Mehl hergestellte Lebensmittel aus dem Handel zurückzurufen. Das insoweit zum Rückruf Veranlasste war unzureichend, weil zurückzurufende Lebensmittel tags darauf noch in Geschäften auslagen und auch nicht alle Mitarbeiter des Bäckereibetriebes über den Auslieferungs- und Produktionsstopp unterrichtet waren, wie eine Kontrolle vor Ort ergab.

 Entscheidung des Gerichts

Für die mit zwei Bußgeldbescheiden verfolgten Verstöße gegen die Hygienevorschriften verhängte das Gericht Geldbußen in Höhe von 8.000 Euro und 7.000 Euro gegen den Betroffenen, die unzureichende Rückrufaktion ahndete es mit einer Geldbuße von 1.500 Euro. Zur Begründung wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Betroffene die Hygienemängel angesichts vorangegangener Verfahren billigend in Kauf genommen und daher vorsätzlich gehandelt habe. Ein Teil der Beanstandungen betreffe Bereiche, die in unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln stünden und daher die Gefahr ihrer Verunreinigung begründeten. Sofern Bereiche betroffen seien, die nicht in unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln gestanden hätten, habe aber aufgrund der Erheblichkeit der Verunreinigungen bzw. des Schädlingsbefalls eine konkrete Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bestanden. Bei der Bemessung der Geldbußen berücksichtigte das Gericht zu Gunsten des Betroffenen sein teilweise geständiges und einsichtiges Verhalten sowie sein Bestreben zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und um Abhilfe der Mängel. Demgegenüber fielen frühere Verfahren und das wiederholte Auftreten gleicher bzw. gleichartiger Verstöße nachteilig ins Gewicht.

Bewertung

Die Entscheidung zeigt einmal mehr die Reichweite der Verantwortlichkeit von GmbH- Geschäftsführern. Diesen trifft für (nahezu) alle betrieblichen Belange eine umfangreiche Aufsichtspflicht. Eine Verletzung dieser Pflicht kann als Bußgeldtatbestand nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden. Diese Geldbuße ist von dem Geschäftsführer persönlich zu erbringen. Er hat mithin sicher zu stellen, seiner Verantwortlichkeit nachzukommen oder geeignete Kontrollmechanismen zu installieren.

 Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm

Unser Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie zu allen wirtschaftsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Anliegen. Setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung (Ansprechpartner: Prof. Dr. Stephan Arens)!