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Category: IT + Medien
| 09:00 Uhr

Medienrecht: „Schmähgedicht“ des Satirikers Jan Böhmermann scheitert vor dem Bundesverfassungsgericht

von Rechtsanwältin Anne Gessinger, MWW Rechtsanwälte


Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.01.2022, Aktenzeichen: 1 BvE 2026/19: Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des Satirikers Jan Böhmermann nicht zur Entscheidung angenommen. 

Hintergrund

Der Satiriker Jan Böhmermann verlas in seiner damaligen Sendung „ZDFneo Magazin Royal“ ein Gedicht über den türkischen Staatspräsidenten Recep Erdoğan mit dem Titel „Schmähgedicht“. Das Gedicht enthält eine Vielzahl von Beleidigungen, die für sich genommen als Schmähkritik zu beurteilen sind. Beispielsweise wird dem Staatspräsidenten vorgeworfen, er habe Sex mit Tieren oder schlage Frauen.

Eine Schmähkritik liegt immer dann vor, wenn jemand eine kritische Äußerung über eine Person tätigt, bei der es nicht um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern in erster Linie um die Herabwürdigung und Diffamierung der Person geht. Das Besondere an dem Gedicht war jedoch der Gesamtkontext, in dem es verlesen wurde – das „Schmähgedicht“ erfolgte in einem satirischen Kontext.

Hintergrund dieses Beitrages war, dass der türkische Staatspräsident wegen eines Satirebeitrags, der in der Sendung „extra 3“, welche im NDR ausgestrahlt wurde, den deutschen Botschafter einbestellte, um ihm gegenüber seine Missbilligung gegenüber dem Beitrag auszudrücken. Die Einbestellung des Botschafters aus diesem Grund wurde in der Öffentlichkeit scharf kritisiert. Des Weiteren stand Recep Erdoğan wiederholt in der Kritik wegen seinem Vorgehen gegen Journalisten und Journalistinnen, die kritisch über ihn berichteten. Auf diese Aspekte ging Jan Böhmermann im Rahmen der fraglichen Sendung, bevor er das „Schmähgedicht“ aufsagte, ein und verband es mit rechtlichen Ausführungen dazu, wann eine Äußerung zulässig sei. Er teilte dabei unter anderem mit, dass Schmähkritik, wie in seinem Gedicht, nicht zulässig sei. Im Hintergrund wurde die türkische Flagge eingeblendet; der Text des Gedichtes wurde im Untertitel auf Türkisch übersetzt.

Der türkische Staatspräsident erstattete zunächst Strafanzeige gegen Jan Böhmermann. Das Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Mainz jedoch mit der Begründung ein, dass das Gedicht als satirischer Beitrag von der Kunstfreiheit erfasst sei. 

Rechtsstreit

Neben dem Strafverfahren wurde der Satiriker auch auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Zunächst erließ das Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung (Beschluss vom 17.05.2016, Aktenzeichen: 324 O 255/16), mit welcher es Jan Böhmermann die erneute Verbreitung einzelner Äußerungen des Gedichtes untersagte.

Mit dem Urteil vom 10.02.2017 bestätigte das Landgericht Hamburg seine Entscheidung. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass das Gedicht als Satire zwar von der Kunstfreiheit gedeckt sei, diese jedoch auch Schranken unterliege. Zur Ermittlung des Aussagekerns sei die satirische Einhüllung zu entfernen und festzustellen, ob herabsetzende Äußerungen verbreitet werden, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzten. Die Äußerungen, die eine sexuelle Komponente aufwiesen, müsse der Staatspräsident nicht dulden und zwar selbst dann nicht, wenn für den durchschnittlichen Zuschauer ersichtlich gewesen sein, dass diese nicht ernst gemeint seien und sie nicht auf wahren Begebenheiten beruhten. Weiterhin seien Äußerungen unzulässig gewesen, die Erdogan in Verbindung mit Schweinen bringen, da für ihn als Moslem diese Bezugnahme als besonders verletzend einzustufen sei. 

Sowohl der türkische Staatspräsident, als auch der Satiriker Böhmermann legten Berufung gegen dieses Urteil ein. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg wies mit Urteil vom 15.08.2018, Aktenzeichen 7 U 34/17, die Berufung zurück. Es schloss sich der Argumentation des Landgerichts an und führte aus, dass das Aussprechen von Beleidigungen mit dem erkennbaren Zweck, die von ihnen betroffene Person verächtlich zu machen, auch dann rechtswidrig sei, wenn ihnen die Ankündigung vorausgehe, dass jetzt lediglich ein Beispiel für Äußerungen gemacht werde, die rechtlich nicht zulässig seien.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.01.2022, 1 BvE 2026/19

Der Rechtsstreit wurde nicht zur Revision zugelassen; auch eine Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Nach Ausschöpfung des Rechtswegs hatte sich daher das Bundesverfassungsgericht mit der Angelegenheit zu befassen. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe. 

Wir beraten Sie zu allen Fragestellungen im Medienrecht, Presserecht und Äußerungsrecht (Ansprechpartnerin Rechtsanwältin Anne Gessinger, MWW Rechtsanwälte). Setzen Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung!