Patent- und Rechtsanwälte
für IP, IT & Medien
ANGRIFF UND VERTEIDIGUNG BEI PATENTVERLETZUNG - ABMAHNUNG, EINSTWEILIGE VERFÜGUNG, KLAGE
Das eingetragene Patent gewährt ein starkes Monopolrecht. Es dient dem Schutz technischer Erfindungen (innovative Produkte und Verfahren) und sorgt für Schutz vor Nachahmung im Markt.
„Das Patentrecht schützt technische Innovation und gewährt Schutz vor Nachahmung.“
Wir bündeln anwaltliche und patentanwaltliche Expertise aus einer Hand: zur Verteidigung von Patentrechten und Gebrauchsmusterrechten sowie der Abwehr unberechtigter Verletzungsvorwürfe. Wir unterstützen unsere Mandantschaft in Patentverletzungsverfahren sowie bei der Verletzung von Gebrauchsmustern im Rahmen von Abmahnung, in einstweiligen Verfügungsverfahren und Klageverfahren.
Unsere Expertise bei Patentverletzung
- Wir unterbinden patentverletzende Verhaltensweisen mittels Abmahnung, Unterlassungserklärung, einstweiliger Verfügung und Klage.
- Wir verteidigen Sie beim Vorwurf der Patentverletzung / Gebrauchsmusterverletzung.
- Wir führen Nichtigkeitsverfahren / Einspruchsverfahren über den Rechtsbestand technischer Schutzrechte.
- Wir sind ein erfahrenes Team aus Rechts- und Patentanwälten mit Spezialisierung auf das Patentrecht. Wir vertreten Sie vor den deutschen und europäischen Patentämtern (DPMA / EPA), vor dem Bundespatentgericht und dem Einheitlichen Patentgericht (EPG/UPC).
Ansprechpartner
Dr. Jan-Peter Psczolla
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
MWW Rechtsanwälte Dr. Psczolla Zimmermann PartG mbB
Tel.: 0261 98868000 oder 0228 29971280
E-Mail: psczolla@kanzlei-mww.de
Dipl. phys. Dr. rer. nat. Dominik Preusche,
MASt (Cambridge)
Patentanwalt
European Trademark & Design Attorney
Preusche & Partner Patent- & Rechtsanwälte mbB
Tel.: 0261 160003 00
E-Mail: ip@preusche-patent.eu
BRANCHEN: MASCHINENBAU | AUTOMOTIVE | BEWEGUNGSTECHNOLOGIE | ELEKTROTECHNIK | MEDIZINTECHNIK | KOMMUNIKATIONSTECHNIK
Referenzen
BGH, URT. V. 06.12.2022, AZ.: X ZR 120/20 - VERBINDUNGSLEITUNG (LEITSATZENTSCHEIDUNG)
In einem von unserem Kanzleiverbund betreuten Nichtigkeitsverfahren konnten wir vor dem BGH erreichen, dass ein gegen unsere Mandantschaft verwendetes Patent für nichtig erklärt worden ist.
Gleichzeitig ist damit die Grundlage für eine gegen unsere Mandantin gerichtete Verletzungsklage entfallen.
In der Sache ging es um patentrechtlichen Schutz für doppelwandige Ofenrohre mit einer Isolierschicht, die als Verbindungsleitung zwischen Einzelfeuerstätte und Schornstein eingesetzt werden. Prozessual stellten sich Fragen der Reichweite der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts bei einer Versäumung der Frist zur Erklärung über eine Patentnichtigkeitsklage nach § 82 PatG.
Die Leitsätze des BGH lauten:
PatG § 14
Ob eine Verbindungsleitung aufgrund ihrer räumlich-körperlichen Beschaffenheit geeignet ist, direkt mit anderen Bauteilen verbunden zu werden, hängt nicht nur von den Anforderungen ab, die der Patentanspruch an die Beschaffenheit der Verbindungsleitung selbst stellt, sondern auch von der im Patentanspruch definierten Beschaffenheit der Bauteile, mit denen sie verbunden wird.
PatG § 82 Abs. 1 und 2
Die nach Versäumung der Frist zur Erklärung über eine Patentnichtigkeitsklage mögliche Entscheidung nach § 82 Abs. 2 PatG erfordert eine sachliche Überprüfung des Klagevorbringens. Lediglich die Tatsachenbehauptungen des Klägers sind als zutreffend zu unterstellen. Die rechtliche Prüfung auf Grundlage dieser Behauptungen hat demgegenüber in gleicher Weise zu erfolgen wie in einem streitigen Verfahren. Diese Beurteilung unterliegt der Überprüfung in der Berufungsinstanz.
Die Entscheidung ist hier abrufbar.
An dem Verfahren beteiligt waren Patentanwalt Dr. Dominik Preusche, European Patent Attorney Dipl. Phys. Dr. rer. nat. Falk Bernsmann, Rechtsanwalt Dr. Jan-Peter Psczolla, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
BPatG, Urt. v. 10.10.2023, Az.: 3 Ni 28/21 - Ananasschälmaschine
In einem von unserem Kanzleiverbund geführten Nichtigkeitsverfahren konnten wir für unsere Mandantschaft vor dem Bundespatentgericht erreichen, dass ein deutsches Patent, welches den Schutz einer Ananasschälmaschine zum Gegenstand hat, in für unsere Mandantschaft wesentlichem Umfang für nichtig erklärt wurde. So ist es gelungen, vorbekannten Stand der Technik zu recherchieren, welcher dem Patent als neuheitsschädlich entgegengehalten werden konnten.
An dem Verfahren beteiligt waren Patentanwalt Dr. Dominik Preusche, European Patent Attorney Dipl. Phys. Dr. rer. nat. Falk Bernsmann, Rechtsanwalt Dr. Jan-Peter Psczolla, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
In einem vom Kanzleiverbund PREUSCHE PATENT | MWW Rechtsanwälte für unsere Mandantin auf Beklagtenseite betreuten Verletzungsverfahren konnten wir in zweiter Instanz erfolgreich eine Klage wegen Patentverletzung abwehren (OLG Frankfurt, Az.: 6 U 176/20). Während das Landgericht Frankfurt der Verletzungsklage noch stattgegeben hatte (LG Frankfurt, Urt. v. vom 09.09.2020, Az.: 2-06 O 132/19), da das Landgericht das von der Klägerseite angeführte Patent für verletzt ansah, konnte wir die Klägerseite im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt in die Klagerücknahme zwingen.
Hintergrund war ein von unserem Kanzleiverbund erfolgreich geführtes Patentnichtigkeitsverfahren gegen das Streitpatent vor dem Bundespatentgericht, welches dieses mit Urteil vom 02.12.2020, Az.: 4 Ni 11/20 für nichtig erklärte. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vor dem Bundesgerichtshof blieb erfolglos.
An dem Verfahren beteiligt waren Rechtsanwalt Dr. Jan-Peter Psczolla, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Patentanwalt Dr. Dominik Preusche, European Patent Attorney Dipl. Phys. Dr. rer. nat. Falk Bernsmann.