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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 09:01 Uhr

Geschmacksmusterrecht/Designrecht: EuGH entscheidet zur ausschließlichen technischen Bedingtheit


Mit Urt. v. 08.03.2018 - C-395/16 - hat der EuGH eine lange erwartete Entscheidung zur ausschließlichen technischen Bedingtheit von Geschmacksmustern getroffen und sich damit zu einer Frage positioniert, die in der Praxis vom Amt der Eurpäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) und den Instanzgerichten nicht einheitlich gehandbabt worden ist.

Nach Art. 8 Abs. 1 GGV kann Schutz als Geschmacksmuster nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses erlangt werden, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind.

Bisher bestanden im Wesentlichen zwei Theorien, um die ausschließlich technische Bedingtheit festzustellen. Nach der sog. Formenvielfaltslehre fehlt es bereits dann an der ausschließlichen technischen Bedingtheit, wenn es anderweitige Gestaltungsvarianten gibt, mit denen die technische Funktion ebenso erzielbar ist. Nach dieser Ansicht sind Erzeugnisse selbst dann dem Geschmacksmusterschutz zugänglich, wenn ästhetische oder gestalterische Gesichtspunkte bei der Entwicklung des Designs keine Rolle gespielt haben, es genügt, dass Gestaltungsvarianten exisiteren.Dagen wurde vom EUIPO und zuletzt auch vom Landgericht Düsseldorf der "No-Aesthetic-Consideration-Test" angewandt. Soweit bei der Entwicklung des Erzeugnisses Designaspekte keinerlei Rolle gespielt haben und es nichts gibt, was es als Design zu schützen gäbe, weil die betreffenden Merkmale ausschließlich auf der Notwendigkeit beruhen, eine technische Lösung zu entwickeln, soll Geschmacksmusterschutz ausscheiden.

Der EuGH hat nun einen Lösungsansatz gewählt, der beide Theorien miteinander vereint. Demnach genügt es nicht, wenn alternative Gestaltungsmöglichkeiten existieren, um eine ausschließlich technisch Bedingtheit zu verneinen. Es kommt vielmehr darauf an, ob bei der Entwicklung des Erzeugnisses Designaspekte eine Rolle gespielt haben, oder nur technische Erwägungen der Entwicklung zugrundelagen. Dies richtet sich nach den objektiven Umständen, insbesondere den Motiven des Entwerfers, der Verwendung des Erzeugnisses oder ob es alternative Gestaltungsmöglichkeiten gibt, mit denen die Funktion gleichermaßen zu erfüllen ist.

Bewertung:

Es bleibt abzuwarten, wie die Instanzgerichte mit den Vorgaben des EuGH in Zukunft umgehen. Bei Erzeugnissen wie z.B. Maschinenbauteilen, bei denen die Ästhetik regelmäßig keine Rolle spielt, dürften die Gerichte in Zukunft eher dazu geneigt sein, den Schutzausschließungsgrund aus Art. 8 Abs. 1 GGV anzunehmen. Bei vielen Produkten wie z.B. Gebrauchsprodukten des alltäglichen Lebens wird es aber auch in Zukunft möglich sein darzulegen, dass Designaspekte bei der Entwicklung neben der technischen Funktion eine Rolle gespielt haben. Es ist Aufgabe des Schutzrechtsinhabers, dem Gericht plausibel darzulegen, dass es bei der Entwicklung nicht nur um die technische Funktion ging, sondern auch ästhetische Erwägungen eine Rolle gespielt haben. Insofern kommt es auf den richtigen Vortrag bei Gericht an.

Unser Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie im Geschmacksmusterrecht/Designrecht. Setzen Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung (Ansprechpartner: Dr. Psczolla)!