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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien
| 09:25 Uhr

LG Koblenz: Kein Vorbehalt von Videoüberwachung in AGB


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla

Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 19.12.2013, Az.: 3 O 205/13, entschieden, dass der Betreiber eines Fitnessstudios sich nicht die Videoüberwachung von Teilbereichen des Studios sowie die Speicherung der Aufnahmen in seinen AGB vorbehalten darf.

In der entsprechenden Klausel hieß es:

"In den Clubs werden zur Erhöhung der Sicherheit Teilbereiche durch Videokameras überwacht. Einzelfallbezogen werden Aufnahmen gespeichert, soweit und solange dies zur Sicherheit der Mitglieder und zur Aufklärung von Straftaten notwendig ist."

Das Landgericht Koblenz stufte diese Klausel als unangemessene Regelung gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ein, weil diese nicht klar und verständlich sei. Insofern führt das Landgericht Koblenz aus:

"Die Formulierung "Überwachung von Teilbereichen" lässt der Beklagten als Verwenderin Beurteilungsspielräume, die einen ungerechtfertigten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder darstellen können, weil nicht hinreichend konkretisiert wird, welche Bereiche davon betroffen sind. Auch die Speicherung der Daten benachteiligen die Kunden unangemessen, da auch hier der Zweck und der Umfang nicht ausreichend konkretisiert wurden und somit auch eine Speicherung der Daten vorgenommen werden kann, über das erforderliche Maß hinausgehen."

Bewertung:

Der Entscheidung des Landgerichts Koblenz ist zuzustimmen. Tatsächlich dürfte es im Hinblick auf die mit der Videoüberwachung verbundenen Eingriffe in die persönlichkeitsrechtlich geschützten Belange der Kunden kaum möglich sein, eine Videoüberwachung wirksam in den AGB zu vereinbaren. Noch schwerwiegender stellt sich eine mögliche Speicherung der Daten dar.