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Category: Unternehmen + Steuern
| 11:18 Uhr

Kurzbeitrag: Ausschluss von Mitgesellschaftern


von RA Dr. Stephan Arens

Kommt es unter den Gesellschaftern zum Streit, stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten den Gesellschaftern zukommen.

Selbstverständlich kann ein Gesellschafter seine Stellung als Gesellschafter kündigen. Er scheidet aus der Gesellschaft aus. Zwar hat er dann Abfindungsansprüche gegen die Gesellschaft. Diese können jedoch oftmals erst nach einem langwierigen Rechtsstreit und nach einem kostenintensiven Bewertungsverfahren des Gesellschaftsvermögens durchgesetzt werden. Wird die Stellung als Gesellschafter aufgegeben, geht damit oftmals auch die Aufgabe des Lebenswerks einher.

Der Gesellschafter wird sich daher regelmäßig die Frage stellen, ob und wie er seinen Mitgesellschafter „los wird", um die Gesellschaft alleine fortführen zu können. Dies ist regelmäßig nur im Wege der Ausschlussklage möglich. Es muss ein wichtiger Grund dafür vorliegen, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird. An das Vorliegen eines wichtigen Grundes sind jedoch sehr strenge Anforderungen zu stellen. Dieser liegt bspw. vor

-       bei einer Veruntreuungen und Unterschlagungen;

-       mutwillig oder aus Schikane geführte Prozesse gegen Mitgesellschafter;

-       schädigende Äußerungen gegenüber der finanzierenden Hausbank;

-       wiederholte Eigenmächtigkeiten in der Geschäftsführung, insbesondere vertragswidrige Nichteinholung erforderlicher Zustimmungen.

Die Ausschließung kommt nur dann in Betracht, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht. Es ist daher zu prüfen, ob andere Möglichkeiten - etwa die Entziehung oder Beschränkung der Vertretungsmacht - bestehen, um die aus der Person des Auszuschließenden resultierende Unzumutbarkeit abzuwenden.

Eine solche Ausschlussklage ist mithin mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Zudem muss erst das endgültige Urteil eines Gerichts abgewartet werden, bis der Ausschluss tatsächlich wirksam ist. Das tatsächliche, endgültige Ausscheiden des Gesellschafters tritt nämlich erst mit Rechtskraft des Urteils ein.

Das vorgenannte Verfahren gilt für die OHG und die KG. Bei der GmbH ist zu untersuchen, ob die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) Regelungen hinsichtlich eines Gesellschafterausschlusses enthält. Ist dies der Fall, kann ein Ausschluss nach diesen Bestimmungen erfolgen. Finden sich in einer GmbH-Satzung keine Regelungen über den Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund, ist oben genannter - umständlicher und langwieriger - Weg über die Ausschlussklage möglich. Dies sollte über Regelungen im Gesellschaftsvertrag vermieden werden.

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