Skip to main content
Category: Geistiges Eigentum & Wettbewerb Markenschutz
| 08:56 Uhr

LG Düsseldorf: Kein vorläufiges Verkaufsverbot für optisch verändertes Samsung „Galaxy Tab 10.1 N“


Die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat am 09.02.2012 den Eilantrag der Apple

Inc. zurückgewiesen, auch für das im Design gegenüber seinem Vorgängermodell

veränderte „Galaxy Tab 10.1 N“ der Samsung Electronics GmbH ein europaweites

Verkaufsverbot auszusprechen.

 

Die Kammer ist nach einer im Eilverfahren angezeigten, summarischen Prüfung zu

dem Ergebnis gelangt, dass sich das im Design geänderte „Galaxy Tab 10.1 N“

nunmehr hinreichend deutlich von Apples eingetragenem europäischen Designrecht

unterscheide, das die Gestaltung eines Tablet-PCs zeigt. Mithin falle es nicht in dessen

Schutzbereich und es liege keine Schutzrechtsverletzung vor. Aufgrund der vorgenommenen

Designänderungen verstoße Samsung durch den Vertrieb des „Galaxy

Tab 10.1 N“ auch nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Bei Apples iPad-Geräten und

Samsungs „Galaxy Tab 10.1 N“ handle es sich um gleichwertige Konkurrenzprodukte.

Nachdem die Kammer noch im November den Verkauf der ersten Version des Samsung

„Galaxy Tab 10.1“ aufgrund der Verletzung von Apples eingetragenem Geschmacksmuster

vorläufig untersagt hatte (Az.: 14c O 194/11), nahm Samsung verschiedene

Änderungen am Design des Gerätes vor. So wurde der Rahmen an den

Querseiten des Samsung „Galaxy 10.1 N“ verbreitert, die Lautsprecher nach vorne

gezogen und der „Samsung“ Schriftzug auf der Vorderseite deutlicher hervorgehoben.

 

Apple Inc. hat sich - wie auch in dem Verfahren um das Vorgängermodell „Galaxy

Tab 10.1“ - auf eine Verletzung ihres eingetragenen europäischen Designrechts (Nr.

000181607-0001), eines sog. Gemeinschaftsgeschmacksmusters, aus dem Jahre

2004 durch Samsung’s „Galaxy Tab 10.1 N“ berufen. Apple vertritt die Auffassung,

dass Samsung auch durch die Gestaltung des „Galaxy Tab 10.1 N“ gegen das

Schutzrecht Apples aus diesem Geschmacksmuster verstoße. Ein Geschmacksmuster

ist ein gewerbliches Schutzrecht, das seinem Inhaber die ausschließliche Befugnis

zur Benutzung einer ästhetischen Gestaltungsform eines Erzeugnisses verleiht.

Es kann z. B. in Form einer Zeichnung hinterlegt werden, anhand derer Ähnlichkeiten

zwischen dem Geschmacksmuster und einem Produkt überprüft werden können.

Apple hat bereits 2004 eine solche Zeichnung, die die Gestaltung eines Tablet-PCs

zeigt, als Geschmacksmuster hinterlegt.

 

Hilfsweise hat Apple auch einen Verstoß Samsungs gegen das Wettbewerbsrecht

geltend gemacht. Der Vertrieb eines Produkts kann u. a. dann einen Wettbewerbsverstoß

darstellen, wenn ein Unternehmen ein Konkurrenzprodukt nachahmt und es

dadurch zu einer Herkunftstäuschung oder einer Rufausbeutung kommt, durch die

der Nachahmer das herausragende Ansehen und den Prestigewert dieses Produktes

ausnutzt. Apple vertritt die Auffassung, dass Samsung durch den Vertrieb des

„Galaxy Tab 10.1 N“ Herkunftstäuschungen veranlasse und vor allem die herausragende

Bekanntheit der iPad-Geräte in unlauterer Weise ausnutze.

 

Auch insoweit hat die Kammer den Antrag zurückgewiesen. Eine Herkunftstäuschung

scheide schon deshalb aus, weil potentielle Käufer zwischen den bekannten

Unternehmen, deren Marken auch deutlich auf den Produkten aufgebracht seien,

ohne weiteres unterscheiden könnten. Außerdem könne von einer nahezu identischen

Nachahmung bei dem abgeänderten „Galaxy Tab 10.1 N“ nicht mehr die Rede

sein. Es sei zwar in seiner Gestaltung an die iPad-Geräte angelehnt, weise zugleich

aber deutliche Unterschiede aus. Man könne nicht davon ausgehen, dass es

zu einer Prestigeübertragung von den iPad-Geräten auf das Samsung „Galaxy Tab

10.1 N“ komme.

 

Ein gleichlautender, gegen die Samsung Inc., Südkorea, gerichteter Antrag muss

zunächst in Südkorea zugestellt werden. Eine Entscheidung ist vorläufig nicht zu erwarten.

Dem Eilverfahren schließt sich ein Hauptsacheverfahren an. Insoweit hat Apple bereits

Hauptsacheklage erhoben, mit der sie die Benutzung fünf verschiedener Galaxy

Tabs aus vier Geschmacksmustern und Wettbewerbsrecht angreift.

Termin zur Verhandlung in der Hauptsache ist auf den 25. September 2012, 10.00

Uhr, Saal 2.129 bestimmt.

(LG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2012, Az.: 14c O 292/11)

 

Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf v. 09.02.2012