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Category: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 13:26 Uhr

Patentrecht: Die Rasierklingeneinheit des Nassrasierers „Gillette Mach 3“ darf nicht nachgemacht werden


Mit  Urteil  vom  18.  Juli  2017  (4a  O  66/17)  hat  die  4a-Patentkammer  des Landgerichts Düsseldorf der Wilkinson Sword GmbH im Eilverfahren untersagt, in Deutschland weiterhin Rasierklingeneinheiten für Nassrasierer zu vertreiben, die auf den Nassrasierer „Gillette Mach 3“ von Gillette passen. Die US-amerikanische Gesellschaft Gillette ist Inhaberin des Patents EP 1 695 800 B1 für eine „auswechselbare Rasierklingeneinheit mit einer Klingeneinheit und  mit  einer Einheitenverbindungsstruktur“.  Gillette  vertreibt  in  Deutschland den  Nassrasierer  „Gillette  Mach  3“  mit  austauschbarer  Klingeneinheit,  der diesem Patent gemäß ausgestaltet ist. Das Patent steht in Kraft mit Priorität vom 19.02.1997. Dieses Patent war schon im Jahre 2013 einmal Gegenstand eines Rechtsstreits. Damals hatte das Bundespatentgericht darauf hingewiesen, dass das Patent rechtsbeständig sei; letztlich hatten die Parteien sich geeinigt.  

Gillette  hat  in  dem  jetzt zu  entscheidenden  einstweiligen  Verfügungsverfahren beantragt, der Solinger Unternehmensgruppe Wilkinson Sword in Deutschland zu   verbieten,   ihr   Patent   zu   verletzen:   sie   sollen   keine   auswechselbaren Rasierklingeneinheiten  mehr  verkaufen  dürfen,  die  auf  den  „Gillette  Mach 3“Nassrasierer passen. Wirtschaftlicher Hintergrund ist, dass die von Wilkinson  Sword  belieferten  fünf  Drogeriemärkte  die  unter  Eigenmarken  vertriebenen Rasierklingeneinheiten ca. 30 % günstiger verkauft haben als die  Rasierklingeneinheit von Gillette.  

Die  4a-Patentkammerkammer  des  Landgerichts  Düsseldorf  hat  Gillette  Recht gegeben   und   im   einstweiligen   Verfügungsverfahren   entschieden,   dass Wilkinson Sword es zu unterlassen haben, eine auswechselbare  Rasierklingeneinheit zu vertreiben, die das Patent von Gillette verletzt und auf den Nassrasierer „Gillette Mach 3“ passt.    Entscheidend  bei  dem  Patent  EP  1  695  800  B1  sei  die Verbindung  zwischen Rasierklingeneinheit und Handstück, der Ausschnitt, der sog. cutaway portion, der das Zusammenführen von Handstück und Klingeneinheit verbessere. Genau dieses Merkmal mache die von Wilkinson Sword und den  Drogeriemärkten in Deutschland billiger verkaufte Klingeneinheit nach.  Der    Bestand    des    Gillette-Patents    sei    im    vorliegenden    einstweiligen Verletzungsverfahren  ausreichend  gesichert,  auch  wenn  Wilkinson  Sword  am 28.06.2017   beim   Bundespatentgericht   in   München   eine Nichtigkeitsklage eingereicht habe. Denn das Bundespatentgericht habe schon 2013 in einem 18.07.2017 anderen  Verfahren  auf  die  Rechtsbeständigkeit  des  Patents  hingewiesen.  Der Ausgang    eines    Hauptsache-Verletzungsverfahrens    müsse    nicht  mehr abgewartet werden, weil das Patent am 18.02.2018 erlischt und Wilkinson die Verletzungshandlungen ja bewusst erst kurz vor Ablauf des Patents begonnen habe. Schließlich hat die 4a-Patentkammer auch bei Vergleich des Patents mit anderen  1997  bekannten  technischen  Lösungen  für Rasierklingeneinheiten keine   Zweifel   am   Rechtsbestand   des  Gillette-Patents. Vielmehr sei die Gillette Lösung im Vergleich zum Stand der Technik erfinderisch gewesen.     

Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf v. 18.07.2017