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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 16:41 Uhr

Gesellschaftsrecht: Wettbewerbsverbot von GmbH- Gesellschafter und Geschäftsführer bei Minderheitsbeteiligungen


Auch ohne eine ausdrückliche (vertragliche) Regelung obliegt dem Geschäftsführer während seiner laufenden Anstellung zum Geschäftsführer ein Wettbewerbserbot. Zwar ist ein solches nicht ausdrücklich gesetzlich normiert. Dennoch lässt sich ein solches Wettbewerbsverboten aus den allgemeinen Treuepflichten herleiten.

Dem Geschäftsführer ist das Gesellschaftsvermögen anvertraut und sämtliche (wirtschaftlichen und ideellen) Interessen der Gesellschaft. Daher kommt ihm auch ohne eine ausdrückliche (vertragliche) Reglung auf Grund der gesetzlichen Treuepflicht ein Wettbewerbsverbot zu, vgl. nur BGH, Urteil v. 30.11.2009 - II ZR 208/08. Für die Dauer seines Anstellungsvertrags hat er mithin alles zu unterlassen, was der Gesellschaft schaden könnte.

Wettbewerbsverbote – seien diese vertraglich vereinbart oder bestehen diese kraft Gesetzes – gelten jedoch nicht schrankenlos. Diese sind vielmehr an Art. 12 GG, § 138 Abs. 1 BGB zu messen, weil sie regelmäßig die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des Betroffenen berühren. Nach der Rechtsprechung sind Wettbewerbsverbote nur zulässig, wenn sie nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht über die schützenswerten Interessen des Begünstigten hinausgehen und den Verpflichteten nicht übermäßig beschränken.

Das OLG Stuttgart, Urteil vom 15.03.2017 – 14 U 36/14 hatte nun zu entscheiden, ob und inwieweit auch der Erwerb von Minderheitsbeteiligungen an (Konkurrenz-) Unternehmen zu einem Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot führen. Danach liegt ein Verstoß des Geschäftsführers gegen ein Wettbewerbsverbot vor:

  • wenn er an einer anderen Gesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung hält;
  •  er die Gesellschaft aufgrund anderer Umstände beherrscht;
  •  er aufgrund seines Einflusses einzelne unternehmerische Entscheidungen beeinflussen kann;
  • er Einfluss auf die Geschäftsführung des Konkurrenzunternehmens hat, die die Möglichkeit der Verwertung gesellschaftsinterner Informationen zum Nachteil der Gesellschaft mit sich bringt.

Rein kapitalistische Minderheitsbeteiligungen eines Geschäftsführers an einer Konkurrenzgesellschaft, ohne dass die vorgennannten Kriterien vorliegen, sind aber unbedenklich und von der sachlichen Reichweite eines Wettbewerbsverbots des (Gesellschafter-) Geschäftsführers nicht umfasst. In solchen Fällen greift ein Wettbewerbsverbot seinem Sinn nach nicht ein. Dieses soll vor allem sicherstellen, dass die Arbeitskraft des Geschäftsführers für die Gesellschaft erhalten bleibt.

Lesen Sie mehr dazu Arens in NWB Nr. 23 vom 06.06.2017 S. 1748 „Erwerb von Minderheitsbeteiligungen an einer Konkurrenzgesellschaft trotz Verbots“

Unser Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie zu allen wirtschaftsrechtlichen, steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Anliegen, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung (Ansprechpartner: Prof. Dr. Stephan Arens)!