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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 14:04 Uhr

BAG: Anspruch auf Entgeltumwandlung - Aufklärungspflicht des Arbeitgebers


Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen. Dies hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11) entschieden.

Der Kläger war bis zum 30. Juni 2010 beim Beklagten beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er vom Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, dieser habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen. Bei entsprechender Kenntnis seines Anspruchs hätte er 215,00 Euro seiner monatlichen Arbeitsvergütung in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt. Als Durchführungsweg hätte er die Direktversicherung gewählt.

Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung von Schadensersatz iHv. 14.380,38 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Da der Beklagte weder nach § 1a BetrAVG noch aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet war, den Kläger von sich aus auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen, fehlte es an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Pflichtverletzung des Beklagten.

Vorgenanntes ergibt sich aus der vorab bekannt gewordenen Pressemitteilung (3/14) des Bundesarbeitsgerichts. Es bleiben aber die endgültigen Entscheidungsgründe abzuwarten und es ist Vorsicht geboten: In ersten Anmerkungen zu dem Urteil wird bereits darauf hingewiesen, dass den  Arbeitgeber sehr wohl ausführliche Informationspflichten treffen können. Würden diese vernachlässigt, kann dies auch zu Schadensersatzansprüchen führen. Bevor die Aufklärungspflichten des Arbeitsgebers endgültig „definiert“ werden können, muss die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden.