Skip to main content
Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 12:17 Uhr

Kurzbeitrag: Die unwirksame Buchwertklausel


von RA Dr. Stephan Arens

OLG Bremen, Beschluss vom 13.03.2013, 4 UF 7/12:

Es besteht ein Anspruch auf Vertragsanpassung gegenüber den übrigen Gesellschaftern, wenn sich die Differenz zwischen dem Buchwertanteil der Erblasserin und ihrem Ertragswertanteil zum Todeszeitpunkt dermaßen vergrößert hat, dass ein Festhalten an der Abfindungsbeschränkung durch die gesellschaftsvertragliche Buchwertklausel nicht mehr zumutbar ist.

Anmerkung

In vielen Gesellschaftsverträgen findet sich eine Abfindungsklausel, ähnlich wie der folgenden:

„Die Auseinandersetzungsbilanz ist nach den gleichen Grundsätzen zu erstellen, nach denen der Jahresabschluss gemäß § 7 errichtet wird. Eine Auflösung etwa vorhandener stiller Reserven findet nicht statt; ein Firmenwert ist nicht zu berücksichtigen. Das Auseinandersetzungsguthaben des ausscheidenden Gesellschafters ist die Summe oder der Saldo aus seinem Kapitalkonto I und seinen sonstigen Konten, die positives oder negatives Eigenkapital sind (...).

Die Gesellschafter bekunden mit Nachdruck ihren Entschluss, dass ein ausscheidender Gesellschafter nur die vereinbarte Buchwertabfindung erhalten soll (…).“

Bei dieser Buchwertklausel handelt es sich um eine Vereinbarung, durch die in einer Auseinandersetzungsbilanz – bei Ausscheiden eines Gesellschafters – die Aktiva einer Gesellschaft nur mit dem Buchwert und nicht mit dem Verkehrswert bewertet werden.

Häufig steht aber der Wert in den Büchern mit dem wahren wirklichen Wert der Gesellschaft, in einem krassen Missverhältnis.  Ein Festhalten an der Abfindungsbeschränkung kann dann nach Treu und Glauben unzumutbar sein.

Allerdings ist nicht jede Buchwertklausel von Anfang an nichtig. Grundsätzlich kann die gesetzliche Abfindungsregelung, diese sieht eine Abfindung nach dem wahren wirtschaftlichen Wert vor, in der Weise abbedungen werden, dass gesellschaftsvertraglich eine Abfindung nach dem Buchwert vereinbart wird. Zu unterscheiden ist eine Unwirksamkeit der Klausel bereits bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags und eine „schleichende Unwirksamkeit“, während des Geschäftslebens:

1. Unwirksamkeit von Anfang an

Wird die Freiheit des Gesellschafters, sich zu einer Kündigung zu entschließen, unvertretbar einengt – insbesondere wegen eines erheblichen Missverhältnisses zwischen Buchwert und wirklichem Wert – ist diese Klausel regelmäßig nichtig. Ab wann eine Abweichung zwischen Buchwert und wirklichem Wert zu einer Unzulässigkeit der Buchwertklausel führt, muss im jeweiligen Einzelfall entschieden werden; feste Prozentsätze gibt es insofern nicht.

Im Fall des OLG Bremen, Beschluss vom 13.03.2013, 4 UF 7/12 betrug der im Zeitpunkt der Errichtung des Gesellschaftsvertrags festgestellte wirkliche Wert des Unternehmens 275.500 €; der Buchwert des Anteils betrug 190.000 €, so dass der Ertragswertanteil den Buchwertanteil um 145 % überstieg. Diese Differenz führte nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer Unwirksamkeit.

2. Unwirksamkeit „im Laufe der Zeit“

Nach Ansicht des Gerichts ist die Klausel erst „im Laufe der Zeit“ unwirksam geworden. Durch Zeitablauf  kann ein außergewöhnlich weitgehendes Auseinanderfallen von vereinbartem Abfindungs- und tatsächlichem Anteilswert stattfinden. In diesem Fall kann  nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, dem von dieser tatsächlichen Entwicklung betroffenen Gesellschafter, das Festhalten an der vertraglichen Regelung nicht mehr zugemutet werden. Dies hängt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht allein vom Ausmaß des zwischen dem Buchwert und dem wirklichen Wert entstandenen Missverhältnisses ab. Vielmehr werden die gesamten Umstände des konkreten Falles in die Betrachtung einbezogen, wozu außer dem Verhältnis zwischen den genannten Werten, unter anderem die Dauer der Mitgliedschaft des Ausgeschiedenen in der Gesellschaft, sein Anteil am Aufbau und am Erfolg des Unternehmens und der Anlass des Ausscheidens gehören können. Ist danach eine Korrektur notwendig, kann diese in aller Regel nicht in der Bemessung der Abfindung nach dem vollen Verkehrswert bestehen. Vielmehr müssten bei einer Anpassung der Abfindung die beiderseitigen Belange angemessen berücksichtigt werden, was durch Berücksichtigung eines Betrages zwischen dem Buch- und dem Verkehrswert geschehen kann (BGH, Urteil vom 20.09.1993, BGHZ 123, 281).

Im Fall betrug der Buchwertanteil der Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes nach der Berechnung durch den Sachverständigen 312.000 €, während ihr Ertragswertanteil gemäß den Ausführungen des Sachverständigen mit 695.000 € zu bewerten war. Der Ertragswertanteil beträgt demnach rund 222 % des Buchwertanteils. Hierin war nach Ansicht des Gerichts  ein erhebliches Auseinanderfallen von Buchwert- und Ertragswertanteil zu sehen, das ein Festhalten an der gesellschaftsvertraglichen Abfindungsbeschränkung unzumutbar macht.

3. Praxistipp

Wann eine Abfindung „angemessen“ ist, muss im Einzelfall gesehen werden. Eine grober Anhaltspunkt ist, wenn zu dem Buchwertanteil die Hälfte der Differenz zwischen Buch- und Ertragswert hinzukommt, so jedenfalls OLG Bremen, Beschluss vom 13.03.2013, 4 UF 7/12.

Unser Team von MWW Rechtsanwälten berät Sie bundesweit zu allen Fragen des Wirtschafts- und Gesellschaftsrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!