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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 11:41 Uhr

LG Hamburg: Dopingvorwurf gegen Grit Breuer darf nicht aufrechterhalten werden


Im Rechtsstreit der ehemaligen Leistungssportlerin Grit Breuer gegen den Heidelberger Biologen Prof. Dr. Werner Franke hat das Landgericht Hamburg letzterem heute verboten, weiter zu behaupten, Breuer habe 1985, als sie gerade 13 Jahre alt gewesen sei, von ihrem damaligen Trainer das Dopingmittel Oral-Turinabol bekommen.

Die Parteien stritten vor der Pressekammer des Landgerichts Hamburg über eine Erklärung, die der Beklagte durch seinen Rechtsanwalt 2007 in einem Rechtsstreit mit dem früheren Trainer der Klägerin abgegeben hatte. In dieser Erklärung ging es u.a. auch darum, dass die Klägerin als Dreizehnjährige von ihrem Trainer das Dopingmittel Oral-Turinabol erhalten habe.

Die Klägerin bestritt die Behauptung des Beklagten und erwirkte 2007 eine einstweilige Anordnung, mit der dem Beklagten verboten wurde zu verbreiten, die Antragstellerin habe 1985, als sie gerade 13 Jahre alt gewesen sei, von ihrem damaligen Trainer Oral-Turinabol bekommen.

Auch in dem mit dem heutigen Urteil abgeschlossenen Hauptsacheverfahren hat das Gericht dem Beklagten die von der Klägerin angegriffene Behauptung verboten. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, da die Äußerung des Beklagten sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze und prozessual davon ausgegangen werden müsse, dass die Tatsachenbehauptung unwahr sei. Die Behauptung sei geeignet, die Klägerin als ehemalige Leistungssportlerin ganz erheblich in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Wer eine solche ehrverletzende Behauptung aufstelle, müsse im Streitfalle ihre Richtigkeit beweisen. Dieser Beweis sei dem Beklagten jedoch nicht gelungen, denn keine der von ihm benannten Zeuginnen habe ausgesagt, mitbekommen oder gewusst zu haben, dass die Klägerin im Alter von 13 Jahren von ihrem damaligen Trainer Oral-Turinabol bekommen habe.

Der Beklagte hatte für die Richtigkeit seiner Behauptung u.a. Zeuginnen aus dem damaligen Trainingsumfeld der Klägerin benannt. Drei dieser Zeuginnen hat die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme vernommen.

Quelle: Pressemitteilung der Pressestestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 18.07.2011

Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 324 O 274/07. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sollte gegen die Entscheidung Berufung eingelegt werden, wäre hierfür das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig.