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Kategorie: IT + Medien Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 08:36 Uhr

Medienrecht: Sorgfaltspflichten der Staatsanwaltschaft bei Pressemitteilung über ein Ermittlungsverfahren

KG Berlin, Urteil vom 20.12.2022 - 9 U 21/21


Das Kammergericht, das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Berlin, hatte sich in einer Entscheidung aus dem Dezember 2022 mit der Frage zu befassen, welche Anforderungen die Ermittlungsbehörden bei der Veröffentlichung von Presseberichterstattungen einzuhalten haben, wenn sie die Öffentlichkeit über ein Ermittlungsverfahren informieren.

Hintergrund dessen ist, dass bei der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch eine Staatsanwaltschaft zwar ein grundsätzlich berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, auf der anderen Seite jedoch auch dem Interesse an der Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten Rechnung getragen werden muss.

 

Sachverhalt

In einem Berliner Bordell wurde im April 2016 eine groß angelegte Razzia durchgeführt, in dessen Rahmen auch mehrere Verdächtige festgenommen wurden. Über diese Razzia berichtete sodann der damals leitende Oberstaatsanwalt ausführlich bei einer Pressekonferenz. Die Vorwürfe gegen die Bordellbetreiber stellten sich im Nachhinein als unbegründet heraus; das Berliner Landgericht ließ die Anklage mangels hinreichendem Tatverdacht nicht zur Hauptverhandlung zu.

Nach Ansicht der Bordellbetreiber seien die Äußerungen der Staatsanwaltschaft bei der Pressekonferenz im April 2016 unzutreffend und vorverurteilend gewesen. Der Staatsanwaltschaft wurde insoweit eine Amtspflichtverletzung vorgeworfen. Das Kammergericht Berlin gab den Bordellbetreibern in der Berufung Recht und sprach Ihnen eine Geldentschädigung von jeweils € 50.000,00 zu (Urt. v. 20.12.2022, Az. 9 U 21/21).

 

Entscheidung des Kammergerichts

Das Kammergericht entschied, dass sich der leitende Oberstaatsanwalt bei der Pressekonferenz einer „unpräzisen Wortwahl“ bediente und damit den „Grundstein für die amtspflichtwidrigen Äußerungen“ legte. Er habe sich dabei „bewusst für reißerische Begrifflichkeiten entschieden, für die klar umrissene Definitionen nicht vorhanden sind und welche in der Fantasie des interessierten Zuhörers Welten weiter Assoziationen öffnen mussten.“

In diesem Zusammenhang führte das Gericht weiter aus, dass die Staatsanwaltschaft bei Presseäußerungen eine Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Geheimhaltungsinteresse) der Betroffenen durchzuführen habe. Entscheidend sei dabei nicht nur der reine Wortlaut der Auskunft, sondern der Eindruck, der sich bei den Lesern der daraus resultierenden Presseberichterstattung einstellt. Besondere Vorsicht sei daher insbesondere dann walten zu lassen, wenn es sich um eine Auskunft im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens handele. Das Gericht führt dazu aus:

 

„Ein solches Verfahren wird bereits auf Verdacht hin eröffnet; wird die Auskunft gar noch - wie hier - in einem Stadium erteilt, in dem die Ermittlungen zwar begonnen, aber bei weitem noch nicht zu einem abschließenden Ergebnis geführt haben, so ist sorgfältig darauf zu achten, dass die Öffentlichkeit durch die Auskunft kein falsches Bild von der Belastung des Betroffenen erhält, zumal der juristisch nicht vorgebildete Laie allzu leicht geneigt ist, die Eröffnung eines solchen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens beinahe mit dem Nachweis der zur Last gelegten Tat gleichzusetzen.“

 

Die besondere Vorsicht und die damit verbundene besondere Sorgfaltspflicht ist geboten, weil der Durchschnittsempfänger einer Berichterstattung über eine Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft ein besonderes „unkritisches Vertrauen“ entgegenbringt. Die Staatsanwaltschaft habe daher „Formulierungen zu vermeiden, die geeignet sein können“ den Gegenstand der Ermittlungen belastender erscheinen zu lassen, als sie tatsächlich seien.

Angesichts der Schwere der vorgeworfenen Straftaten, im zu entscheidenden Fall sogar Gewaltverbrechen, habe die Staatsanwaltschaft einen besonders hohen Sorgfaltsmaßstab anzulegen.

 

Die rechtliche Bewertung der Zulässigkeit einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft oder einer sonstigen Behörde kann mitunter schwierig sein und ist daher nur mit fundierten Kenntnissen sowie weitreichender Erfahrung in diesem Rechtsgebiet möglich.

 

Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen des Medien- und Medienstrafrechtes, nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt zu uns auf (Ansprechpartnerin RAin Jörg-Gessinger).