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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 08:16 Uhr

OLG Koblenz: Dringlichkeitsfrist für einstweilige Verfügung beträgt 1 Monat


Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat das OLG Koblenz mit Urt. v. 23.02.2011, Az.: 9 W 698/10 entschieden, dass eine einstweilige Verfügung regelmäßig innerhalb einer Frist von einem Monat beantragt werden muss, damit die für die einstweilige Verfügung erforderliche Dringlichkeit nicht durch ein zu langes Zuwarten des Antragstellers widerlegt wird.

Bisher hatten die Gerichte in Koblenz dem Antragsteller regelmäßig auch deutlich längere Zeiträume zugestanden, um eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Daran hält das OLG Koblenz nicht mehr fest:  

"Der Senat sieht in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung als Ausgangspunkt für die Prüfung eine Frist von einem Monat grundsätzlich für ausreichend an, nach Kenntniserlangung von einem Wettbewerbsverstoß den Sachverhalt zu ermitteln und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen. ... Für den Normalfall kann jedoch von einer Regelfrist von einem Monat ab Kenntniserlangung ausgegangen werden."

Bewertung:

Eine für Antragsteller von einstweiligen Verfügungen höchst praxisrelevante Entscheidung, die über den Bereich des Wettbewerbsrechts hinaus auch für die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtschutzes z.B. im Marken- oder Presserecht  von Bedeutung sein wird. Künftig wird es erforderlich sein, die einstweilige Verfügung innerhalb des 1-Monat-Zeitraumes zu stellen, um nicht das Risiko einzugehen, das Verfahren nur aus Gründen fehlender Dringlichkeit zu verlieren.