Skip to main content
Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 10:25 Uhr

OLG Koblenz: Nürburgring-BG darf Ecclestone Formel-1-Strecke zur Verfügung stellen

NAG scheitert mit Unterlassungsantrag


Ende Januar 2013 schloss die Nürburgring-Betriebsgesellschaft (NBG) mit Bernie Ecclestone und der Formula One Group (FOG) einen Vertrag über die Ausrichtung des Formel 1-Rennens Anfang Juli 2013 auf dem Nürburgring. Die ehemalige Betreibergesellschaft Nürburgring Automotive GmbH (NAG) scheiterte nun mit ihrem Versuch, der NBG die Überlassung der Rennstrecke nebst Infrastruktur an den Ausrichter zu untersagen. Dies hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (Beschluss vom 2. Mai 2013, Az.: 2 W 100/13) und damit auf die Beschwerde der NAG den vorausgegangenen Beschluss des Landgerichts Koblenz bestätigt.

Mit Betriebspachtvertrag vom März 2010 hatte die NBG den Nürburgring an die NAG verpachtet. Nachdem es zwischen den Parteien zu – auch gerichtlich ausgetragenen –Streitigkeiten gekommen war, schlossen diese Ende November 2012 einen notariellen Vergleichsvertrag, der unter anderem eine Aufhebung des Betriebspachtvertrages und die Rückgabe des Nürburgrings vorsah. Die Vereinbarung beinhaltete folgenden Passus, der in der Folge von den Parteien unterschiedlich ausgelegt wurde:

„Ausschließlich auf Anforderung der NAG verpflichten sich die NG-Parteien, die Pachtsache der FOG … zur Durchführung von Formel 1-Veranstaltungen kostenfrei zur Verfügung zu stellen und ihr das Veranstalterrecht einzuräumen.“

Die NAG folgerte aus der Regelung, die NBG dürfe den Nürburgring nur und erst dann der FOG zur Verfügung stellen, wenn dies seitens der NAG angefordert werde; ansonsten sei dies der NBG explizit verboten. In der Folge scheiterte im Januar 2013 trotz Aufforderung durch die NBG der Versuch der NAG, eine Einigung mit der FOG zu erzielen. Unmittelbar im Anschluss einigte sich die FOG mit der NBG über die Ausrichtung des Rennens. Die NAG warf der NBG in der Folge vor, sie habe den Vertragsschluss mit der FOG nur dadurch erreicht, dass sie die Verhandlungen der NAG mit Herrn Ecclestone unterlaufen habe.

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte die NAG sodann vor dem Landgericht, der NBG zu untersagen, der FOG das Veranstaltungsrecht für das Formel 1-Rennen einzuräumen und die Rennstrecke sowie die Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Das Landgericht lehnte den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ab. Die Formulierung im Vergleich zwischen den Parteien verbiete der NBG nicht generell, der FOG auf dem Nürburgring das Veranstaltungsrecht einzuräumen. Vielmehr sei es nach dem Scheitern der Verhandlungen zwischen der NAG und der FOG das Recht der NBG gewesen, mit Herrn Ecclestone eine Einigung zu erzielen und damit die Formel 1 auf dem Nürburgring zu sichern. Hiergegen richtete die NAG ihre sofortige Beschwerde, die nun vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg hatte.

Der OLG-Senat legte in seiner Entscheidung dar, weder aus dem Wortlaut der Einigung zwischen NAG und NBG noch aus den sonstigen vorgetragenen Umständen lasse sich ein ausschließlich der NAG zustehendes Vermarktungsrecht für den Grand Prix 2013 auf dem Nürburgring herleiten. Der Vergleich beinhalte nur die Verpflichtung der NBG, auf konkrete Anforderung der NAG den Nürburgring zur Verfügung zu stellen. Diese Anforderung hätte aber – neben weiteren wirtschaftlichen Vorgaben – eine Einigung zwischen der NAG und der FOG vorausgesetzt, die nicht erzielt worden sei.

Bei Auslegung des Vergleichs sei es fernliegend, dass die NBG einer ausschließlichen Bindung an die NAG als Ausrichterin der Veranstaltung zugestimmt habe. Die NBG habe sich vielmehr lediglich verpflichtet, der NAG den Nürburgring zur Verfügung zu stellen, falls die NAG einen Vertrag mit der FOG abgeschlossen, die wirtschaftlichen Bedingungen erfüllt und die Nutzung des Nürburgrings angefordert hätte. Nachdem dies aber trotz Aufforderung gegenüber der NAG nicht erfolgt sei, könne es nicht im Interesse der NBG gewesen sein, ein Scheitern der Verhandlungen mit der FOG tatenlos hinzunehmen. Denn dies hätte zur Folge haben können, dass das Rennen auf dem Nürburgring ausgefallen und möglicherweise auch für die Zukunft dauerhaft aus dem Rennkalender der Formel 1 gestrichen worden wäre. Die NBG sei daher berechtigt gewesen, selbst mit Herrn Ecclestone zu verhandeln und eine Einigung zu erzielen.

Quelle: Pressemitteilung OLG Koblenz v. 03.05.2013