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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 09:55 Uhr

Verpflichtung zur Löschung auch von Alt-Einträgen im Internet nach ergangener Unterlassungsverfügung


[eigenes Verfahren]

Das LG Düsseldorf hat in einem Ordnungsgeldverfahren gem. § 890 ZPO mit Beschluss vom 16.03.2011, Az.: 14c 273/09, bestätigt, dass sich die Verpflichtung  aus einer einstweiligen Verfügung, eine bestimmte Äußerung nicht zu wiederholen, auch auf Alt-Einträge im Internet bezieht.

Dem Antragsgegner war in einem einstweiligen Verfügungsverfahren im Jahr 2009 sinngemäß verboten worden, zukünftig die Behauptung aufzustellen, bei dem Produkt des Antragstellers handele es sich um eine Fälschung. Etwa ein Jahr später nach Erlass der einstweiligen Verfügung fielen dem Antragsteller zwei Einträge in einem Gewerbeverzeichnis sowie in einem Motorradforum aus dem Jahr 2008 auf, in denen der Antragsgegner nach wie vor den Vorwurf der Fälschung erhob.

Gegen den vom Antragsteller eingereichten Ordnungsgeldantrag verteidigte sich der Antragsgegner mit der Behauptung, er habe die den Betreiber des Forums bzw. des Internetverzeichnisses angeschrieben und zur Löschung aufgefordert. Dies sei auch geschehen, wie spätere stichprobenartige Kontrollen ergeben hätten. Die Einträge seien offenbar erst später wieder aufgetaucht.

Das LG Düsseldorf gab dennoch dem Ordnungsgeldantrag statt und verurteilte den Antragsgegner zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von EUR 2.000,00. Der Antragsgegner hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die Einträge auch tatsächlich dauerhaft gelöscht werden und nicht über Suchmaschinen weiterhin auffindbar sind. Sofern ein User das Internet als Vertriebs- und Werbeplattform nutzt, treffe ihn im Falle einer Unterlassungsverfügung die Pflicht sicherzustellen, dass die untersagten Einträge auch vollständig und dauerhaft entfernt werden.