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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 08:31 Uhr

Wann kann der GmbH-Geschäftsführer sein Amt niederlegen?


von Dr. Stephan Arens

Häufig herrscht Unsicherheit darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen der GmbH-Geschäftsführer von sich aus sein Amt niederlegen kann.

Definition

Unter einer „Amtsniederlegung" versteht man die Beendigung der Geschäftsanstellung durch den Geschäftsführer selbst. Sie ist zu  unterscheiden von der Abberufung durch die Gesellschafterversammlung.

Wem gegenüber ist die Amtsniederlegung zu erklären?

Die Amtsniederlegung ist gegenüber der Gesellschafterversammlung zu erklären. Hierbei reicht regelmäßig der Zugang (die Kenntnisnahme) bei einem Gesellschafter aus.

Was ist im Folgenden zu beachten?

Nachdem die Niederlegung erklärt wurde, muss diese - ebenso wie zuvor die Bestellung zum Geschäftsführer - dem Handelsregister mitgeteilt werden. Wird eine solche Anmeldung nicht vorgenommen, gilt die Handelsregistereintragung, welche bei der Bestellung zum Geschäftsführer vorgenommen wurde, weiter. Gegenüber dem Rechtsverkehr erlischt dann die Bestellung nicht.

Wer nimmt die Anmeldung zum Handelsregister vor?

Die Anmeldung zum Handelsregister wird zwingend von einem Notar vorgenommen. Als problematisch stellt sich die Situation dar, wenn die übrigen Gesellschafter die Beendigung nicht oder nur zeitverzögert zum Handelsregister anmelden.

Hierbei gilt es aufzupassen:

Die Niederlegung des Geschäftsführeramtes ist zwingend von einem aktuellen Geschäftsführer der GmbH vorzunehmen. Dies bedeutet umgekehrt, dass dies von dem „zurückgetreten" Geschäftsführer nicht mehr vorgenommen werden kann.

Zwar können die amtierenden Geschäftsführer auf Vornahme dieser Handlung verklagt werden. Dies ist jedoch zeit- und kostenintensiv. Um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, sollte das Amt regelmäßig nicht mit sofortiger Wirkung niedergelegt werden, sondern erst mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister.

Wann kann der Geschäftsführer sein Amt niederlegen? Gibt es eine Frist?

Die Niederlegung ist grundsätzlich jederzeit, d.h. auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, möglich. Nur wenn eine Niederlegung „zur Unzeit" erfolgt, ist diese unzulässig. Beschränkung besteht nur ausnahmsweise in den Fällen einer Niederlegung zur Unzeit. Eine Niederlegung ist daher insbesondere bei bevorstehender Insolvenz der Gesellschaft problematisch.

Was ist, wenn ich der einzige Geschäftsführer der GmbH bin?

Besondere Probleme wirft die Konstellation auf, in denen nur ein Geschäftsführer vorhanden ist. Möchte der einzige Geschäftsführer sein Amt niederlegen, stellt sich das Problem, wie die Gesellschaft künftig wirksam vertreten wird.

Um eine „Führungslosigkeit" zu vermeiden, muss der rücktrittswillige Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung regelmäßig die Möglichkeit geben, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht ein besonders wichtiger Grund die sofortige Amtsniederlegung rechtfertigt. Die Amtsniederlegung des alleinigen Geschäftsführers ist im Einzelfall mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, um etwaige Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer - aufgrund seiner sofortigen Niederlegung - zu vermeiden.

Welche Auswirkung hat die Amtsniederlegung auf den Geschäftsführeranstellungsvertrag?

Von der Amtsniederlegung ist die Beendigung des Arbeits- bzw. Dienstvertrag zu unterscheiden.

Die Amtsniederlegung beendet nicht automatisch auch das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis. Deren Beendigung richtet sich nach den Vorschriften des BGB und ggf. des Arbeitsrechts. Dies bedeutet für den Geschäftsführer: er ist weiter zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet.

Dies bedeutet für die Gesellschaft: sie hat ein Wahlrecht - entweder der Geschäftsführer wird weiter beschäftigt oder ihm wird fristlos gekündigt. Dies muss aber umgehend nach der Niederlegung geschehen.

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